Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 14/2018 vom 20.09.2018

20.09.2018Newsletter

Zivilrecht

Richtlinienvorschlag zur Modernisierung des Verbraucherrechts – Berichtsentwurf des IMCO

Der im EP für den Richtlinienvorschlag bezüglich einer besseren Durchsetzung und der Modernisierung des Verbraucherrechts federführende Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) hat Ende Juli einen Berichtsentwurf mit Änderungsvorschlägen zum Richtlinienvorschlag veröffentlicht. Zuständig ist der britische MdEP Daniel Dalton (Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer), der den Richtlinienvorschlag begrüßt, aber die Änderungen des in der Richtlinie 2011/83/EG geregelten Widerrufsrechts kritisiert. Nach geltendem Recht sieht Art. 13 der Richtlinie bisher vor, dass Unternehmer im Widerrufsfall die Rückzahlung verweigern können, bis sie die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er sie zurückgeschickt hat. Nun soll die Verpflichtung der Unternehmer, eine Rückzahlung an den Verbraucher zu leisten, allein auf der Grundlage des Nachweises, dass die Waren an den Unternehmer zurückgeschickt wurden, gestrichen werden, da sie ansonsten gezwungen sind, eine Rückzahlung zu leisten, bevor sie die Waren erhalten und Gelegenheit hatten, diese in Augenschein zu nehmen. Diesen Änderungsvorschlag lehnt der Berichterstatter ab. Darüber hinaus schlägt er eine Klarstellung hinsichtlich der Verwendung der Einnahmen aus Geldbußen durch Verstöße gegen die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2011/83/EG vor. Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die aus den Geldbußen erhaltenen Einnahmen durch den Mitgliedstaat für Verbraucherschutzzwecke eingesetzt werden.

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Bürgerrechte

Richtlinienvorschlag über Hinweisgeberschutz - Stellungnahme der BRAK und Berichtsentwurf

Die BRAK begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden das Anliegen der Europäischen Kommission, Hinweisgeber vor Repressalien oder sonstigen beschwerenden Maßnahmen ausreichend zu schützen. Hinweisgeber stellen eine besonders wichtige Informationsquelle bei der Aufdeckung von Rechtsverstößen durch private oder öffentliche juristische Personen dar. Die BRAK hält aber ein Einschreiten des europäischen Gesetzgebers für nicht zwingend erforderlich und erachtet darüber hinaus den Richtlinienentwurf in einigen Punkten als kritisch. So sieht die BRAK es als kritisch an, dass auch der gutgläubige oder fahrlässig irrende Hinweisgeber einen vollen Schutz genießen soll. Des Weiteren kritisiert die BRAK, dass der persönliche Anwendungsbereich des Vorschlages berufsbedingte oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten außer Acht lässt. Zwar wird in einem Erwägungsgrund des Vorschlages vorgeschlagen, dass der Schutz gesetzlicher und sonstiger beruflicher Vorrechte, wozu auch das Mandatsgeheimnis gehört, nach nationalem Recht unberührt gelassen werden soll, jedoch genießen Erwägungsgründe nicht den gleichen rechtlichen Stellenwert wie die Artikel. Damit der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Informationen nicht durch einen entsprechenden Hinweis offengelegt werden, schlägt die BRAK vor, die Vertraulichkeit im Rahmen einer berufsbedingten oder gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht in dem Richtlinienentwurf hervorzuheben.

Im EP wurde kurz vor der Sommerpause der Berichtsentwurf der französischen Berichterstatterin Virginie Rozière zu diesem Richtlinienvorschlag im Rechtsausschuss (JURI) vorgestellt. Dieser sieht einen noch umfangreicheren Schutz von Hinweisgebern vor als der Richtlinienvorschlag, ohne dabei angemessene Schranken zum Schutz vor ungerechtfertigten Anzeigen und Bloßstellungen Dritter zu setzen. Insbesondere schafft der Berichtsentwurf das vom Richtlinienentwurf vorgesehene dreistufige Meldeverfahren ab, wonach der Hinweisgeber sich zunächst an interne und, wenn dies nicht möglich ist, an eine hierfür einzurichtende staatliche Stelle wenden muss, bevor er sich an die Öffentlichkeit wenden darf. Die BRAK hat sich vehement gegen die im Berichtsentwurf vorgesehenen grundrechtswidrigen Änderungsanträge ausgesprochen.

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Strafrecht

E-Evidence - Stellungnahme der BRAK

In ihrer Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen bewertet die BRAK das Vorgehen der Kommission als überhastet. Dies insbesondere deswegen, da mehrere europäische Vorschriften, auf die der Entwurf verweist, ihrerseits noch nicht verabschiedet worden sind. Aus Sicht der BRAK wäre es daher sinnvoll, zumindest zunächst die praktischen Auswirkungen der Richtlinie zur Europäischen Ermittlungsanordnung abzuwarten, um sich daraus möglicherweise ergebende Schwächen im Rahmen einer gesonderten Regelung für Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu vermeiden.

Des Weiteren kritisiert die BRAK, dass faktisch keine materiell-rechtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat – etwa der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit oder der Missbräuchlichkeit der Maßnahme – erfolgen kann und die Betroffenen damit im Vollstreckungsstaat in einem sehr grundrechtsrelevanten Bereich schutzlos gestellt sind.

Die BRAK schlägt daher Modelle vor, die eine Sicherung der Daten ermöglichen, aber gleichzeitig die Grundrechte der Betroffenen angemessen berücksichtigen.

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Binnenmarkt

Verordnungsvorschlag über Auskunftsersuchen der Europäischen Kommission – Bericht des IMCO

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) hat am 12. Juli 2018 seinen Bericht zum Verordnungsvorschlag zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens für Auskunftsersuchen der Kommission an Unternehmen und Unternehmensvereinigungen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche (sog. Binnenmarkt-Informationstool – SMIT) verabschiedet. Der Verordnungsvorschlag, insbesondere dessen Rechtsgrundlage, ist seit seiner Veröffentlichung sehr umstritten. Der Juristische Dienst des EP kam in einem Rechtsgutachten zu dem Schluss, dass Art. 337 AEUV eine ausreichende Rechtsgrundlage für das vorgeschlagene Auskunftsersuchen der Kommission darstellt und es keiner weiteren bereichsspezifischen Rechtsgrundlage bedürfe. Auf Grundlage des Gutachtens nahmen die Abgeordneten des IMCO bei der Abstimmung über den Berichtsentwurf zwei Änderungsanträge an, mit denen die Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlages auf Art. 337 AEUV beschränkt wird. Sollte das Plenum den Bericht unverändert annehmen, hat dies zur Folge, dass das EP im weiteren Legislativverfahren keine Rolle mehr spielt, denn nach Art. 337 AEUV werden die Rahmenbedingungen für Auskunftsersuchen der Kommission vom Rat der EU, ohne Beteiligung des EP, festgelegt.

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Gesellschaftsrecht

Richtlinienvorschlag im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht – Berichtsentwurf des JURI

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) hat Ende Juli seinen Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht veröffentlicht. Der Berichterstatter Tadeusz Zwiefka (EVP/Polen) hat 24 Änderungsvorschläge zu dem Kommissionsvorschlag vorgelegt. Insbesondere schlägt er vor, dass die Authentizitätsprüfung von vorgelegten Informationen und Dokumenten zur Gesellschaftsgründung dem nationalen Recht unterliegen soll. Die Mitgliedstaaten sollen eigene Regeln festlegen, die Sicherheitsmaßnahmen festlegen, um sicherzustellen, dass die Dokumente und Informationen der Wahrheit entsprechen. Ebenso schlägt er eine detailliertere Definition der Registrierung vor, welche unter anderem die Identifikation des Antragsstellers, die Erstellung der Statuten der Gesellschaft sowie den Eintrag in das Register enthalten soll.

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Asylrecht

EuGH: Aufenthaltserlaubnis für drittstaatsangehörige Lebenspartner von Unionsbürgern

Der EuGH hat am 12. Juli 2018 in der Rechtssache Rozanne Banger (C-89/17) entschieden, dass Drittstaatsangehörigen, die mit einem Unionsbürger in einer dauerhaften nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, die Einreise in die EU und der Aufenthalt in der EU erleichtert werden müssen. Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis muss auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände des Lebenspartners beruhen und gut begründet sein.

Im vorliegenden Fall zog ein britischer Unionsbürger nach längerem Aufenthalt in Südafrika gemeinsam mit seiner südafrikanischen Lebenspartnerin zuerst in die Niederlande und sodann in sein Herkunftsland. Nachdem die niederländischen Behörden der Lebenspartnerin auf Grundlage der Richtlinie 2004/38/EG eine Aufenthaltskarte ausstellten, verweigerte das britische Innenministerium deren Ausstellung mit der Begründung, dass die drittstaatsangehörige Lebenspartnerin weder mit dem britischen Unionsbürger verheiratet ist noch mit ihm in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Die Richtlinie 2004/38/EG regelt den Fall der Aufenthaltserlaubnis von Drittstaatsangehörigen, die mit Unionsbürgern verheiratet sind oder mit diesen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie). Hiervon nicht erfasst ist der Fall einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der EuGH stellt in seinem aktuellen Urteil klar, dass in diesem Fall die Richtlinie analog anwendbar ist. Dementsprechend sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise und den Aufenthalt eines drittstaatsangehörigen Lebenspartners, mit dem ein Unionsbürger dauerhaft zusammenlebt, zu erleichtern. Ferner muss eine Entscheidung, mit der eine Aufenthaltserlaubnis für diesen Lebenspartner verweigert wird, auf einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände des Antragstellers beruhen und begründet werden.

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RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth
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