Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 21/2019 v. 29.11.2019

Kriterien für eine hinreichend unabhängige Disziplinarkammer – EuGH

29.11.2019Newsletter

Der EuGH hat in dem Vorabentscheidungsverfahren am 19. November 2019 (verbundene Rechtssachen C-624/18, C-625/18 und C-625/18) Kriterien bestimmt, welche geeignet sind, die Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des polnischen Obersten Gerichts festzustellen.

Hintergrund des Verfahrens waren Klagen dreier polnischer Richter, welche geltend machen, dass ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen Unionsrecht verstößt.

Der EuGH stellte zunächst fest, dass er entsprechend des Vortrags der Europäischen Kommission die Kompetenz besitze, für die Auslegung des Unionsrechts Art. 47 der Charta und die entsprechende Rechtsprechung des EGMR heranzuziehen. Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte gehöre zum Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz und damit zum Rechtsstaatlichkeitsprinzip (Art. 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV). Vor diesem Hintergrund nannte der EuGH sodann Kriterien, welche eine hinreichende Unabhängigkeit einer solchen Kammer gewährleisten.

Aus Sicht des Gerichts ist eine solche Kammer nicht mehr unabhängig, wenn die objektiven Bedingungen, durch welche die Kammer geschaffen wurde sowie die Art und Weise der Ernennung der Richter in einer Gesamtschau geeignet sind, bei den Unionsbürgern berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der Richter aufkommen lassen. Dies sei aus Sicht des Gerichts insbesondere bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme durch die Legislative und Exekutive der Fall.

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