Für Zuständigkeit von Gerichten erforderliche Aufenthaltsdauer abhängig von Staatsangehörigkeit – EuGH
Der EuGH hat am 10. Februar 2022 ein Urteil in der Rechtssache OE Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten – Kriterium der Staatsangehörigkeit (C-522/20) gefällt.
Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte ein italienischer Staatsangehöriger, ungefähr sechs Monate nachdem er nach Österreich gezogen war, bei einem österreichischen Gericht einen Antrag auf Ehescheidung mit einer deutschen Staatsangehörigen gestellt. Das Ehepaar hatte zuvor gemeinsam in Irland gelebt. Der Antrag wurde in den ersten beiden Instanzen wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt. Die Brüssel-IIa-Verordnung verlangt für die Zuständigkeit eines Gerichts in Ehesachen, dass der Antragsteller sich mindestens ein Jahr unmittelbar vor der Antragstellung im jeweiligen Mitgliedstaat aufgehalten hat. Für Staatsangehörige des jeweiligen Mitgliedstaates hingegen reichen sechs Monate aus. Der EuGH stellte nun fest, dass dies keine ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, weil das Ziel der Verordnung sei, eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat sicherzustellen.
Diese bestehe bei einem Staatsangehörigen zwangsläufig durch institutionelle, rechtliche, kulturelle, sprachliche, soziale, familiäre oder das Vermögen betreffende Verbindungen.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EuGH (Februar 2022)
- Urteil des EuGH (Februar 2022)