Überwachung von Anwälten – EGMR
Am 28. Mai 2024 hat der EGMR in der Rs. Pietrzak and Bychawska-Siniarska and Others v. Poland entschieden, dass Regelungen des Anti-Terror-Pakets der ehemaligen polnischen Regierung nicht im Einklang mit der anwaltlichen Vertraulichkeit stehen.
Das Gesetz sah vor, dass Ermittlungsbehörden und Geheimdienste in großem Umfang geheime Überwachungsmaßnahmen durchführen können, was die operative Kontrolle sowie die Speicherung von Telekommunikations-, Post- und digitalen Kommunikationsdaten beinhaltete. Betroffen davon war unter anderem der Rechtsanwalt und damalige Präsident der Warschauer Rechtsanwaltskammer Pietrzak. Auf die entsprechenden Individualbeschwerden nach Art. 34 EMRK hin stellte der EGMR drei Verletzungen des nach Art. 8 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens fest. Es gebe keine hinreichenden Garantien zum Schutz vor übermäßiger Überwachung und keine entsprechenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch Betroffene, so dass das Gesetz an sich einen Verstoß begründe. Die Regelungen seien zu unbestimmt. Der EGMR betonte in diesem Zusammenhang die Schutzbedürftigkeit des Verhältnisses zwischen Mandant und Anwalt.
Weiterführender Link:
- Entscheidung des EGMR (FR) (Mai 2024)