Neujahrsempfang in Brüssel
Am 28. Januar 2026 fand traditionell der gemeinschaftliche Neujahrsempfang der Bundesrechtsanwaltskammer, des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (ÖRAK), der Česká advokátní komora (ČAK), des Orde van Vlaamse Balies (OVB), des Bar Council of England and Wales, des Ordre des Barreaux Francophones et Germanophone de Belgique, des Barreau de Luxembourg sowie der Ukrainian National Bar Association (UNBA) und der Krajowa Izba Radców Prawnych (KIRP) als neue Mitgastgeber statt.
Knapp 110 Gäste folgten der Einladung in die Räumlichkeiten der Repräsentanz in der Avenue des Nerviens in Brüssel. Nach der Begrüßung durch die ČAK-Präsidentin Monika Novotná fand der Neujahrsempfang seinen Auftakt durch die erste Keynote Speach, gehalten von Isabel Wiseler-Lima, MdEP. Sie appellierte gleich einleitend an die Rolle der Anwaltschaft bei der Verteidigung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit – in Zeiten, in denen das Völkerrecht, die internationale Strafgerichtsbarkeit sowie die regelbasierte Ordnung in Frage gestellt werden. Der Schutz des Rechts sei jedoch gleichzeitig untrennbar mit dem Schutz derjenigen verbunden, die es beruflich verteidigen und anwenden: Wird ihre Unabhängigkeit untergraben, geraten der Grundrechtsschutz, faire Verfahren und die institutionelle Stabilität demokratischer Ordnungen insgesamt in Gefahr. Vor diesem Hintergrund begrüßte sie ausdrücklich die Konvention zum Schutze des Anwaltsberufes.
Dem schloss sich die zweite Festrede von Sir Tim Eicke KCMG KC an. Der ehemalige EGMR-Richter hob zudem hervor, dass Europa auf die jüngsten und fundamentalen Herausforderungen durch eine Fortentwicklung des Völker- und Menschenrechtsschutzes reagiere. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe durch seine Rechtsprechung die normative Reichweite und Durchsetzbarkeit der Europäischen Menschenrechtskonvention wiederholend bekräftigt und damit die Bindekraft des europäischen Menschenrechtsschutzsystems substantiell gestärkt. Demgegenüber mahnte er aktuelle Reformbestrebungen einzelner Mitgliedstaaten zur Relativierung der Garantien aus Art. 3 und Art. 8 EMRK im Migrationskontext als Absenkung absoluter Schutzstandards an.
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