Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 07/2026

Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf Begründung – EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 24. März 2026 in der Rechtssache Remling (C-767/23) entschieden, dass die Nichtvorlage eines letztinstanzlichen Gerichts an den EuGH im Falle einer umstrittenen unionsrechtlichen Frage spezifisch begründet werden muss.

10.04.2026 Newsletter

Der niederländische Staatsrat hat dem EuGH die Frage der Begründungspflicht bei Nichtvorlage gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt. Im zugrundeliegenden Fall stellte ein Marokkaner, dessen Ehefrau und Kinder in den Niederlanden wohnen und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, in den Niederlanden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das gesamte EU-Gebiet. Dieser wurde mit Verweis auf eine bestehende Aufenthaltserlaubnis für Spanien abgelehnt und die erstinstanzliche Klage abgewiesen. Daraufhin wurde der niederländische Staatsrat als zweite und letzte Instanz mit der Sache befasst. 

Dieser ist der Ansicht, dass sich die aufgeworfene Frage anhand der EuGH-Rechtsprechung beantworten lässt und eine Vorlage an den EuGH daher entbehrlich ist (sog. acte éclairé). Dabei stellt sich die Frage, ob der niederländische Staatsrat die Vorlage an den EuGH ohne Begründung ablehnen kann. Der EuGH betont, dass die Vorlagepflicht nur entfällt, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, sie in der Rechtsprechung bereits beantwortet worden ist oder sie so eindeutig ist, dass keine Zweifel hinsichtlich ihrer Beantwortung bestehen. Aufgrund der zentralen Rolle des Vorabentscheidungsverfahrens in der Unionsrechtsordnung stellt der EuGH klar, dass stets eine spezifische und konkrete Begründung anhand der tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, die das Vorliegen einer der genannten Ausnahmen darlegt.

Weiterführende Links: