Presseerklärung Nr. 2/2024

Ja, ja und ja! Wir brauchen Videokonferenzen und die Dokumentation der Hauptverhandlung

Scheitern die Gesetze, scheitert die Digitalisierung. Die Bundesrechtsanwaltskammer hofft auf einen Konsens am 20.03.2024, damit die Gesetze in Kraft treten können.

04.03.2024Presseerklärung

Gegenwärtig berät der Vermittlungsausschuss über den Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Gesetzentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG). Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hofft auf einen Konsens am 20.03.2024, damit die Gesetze in Kraft treten können. Scheitern die Gesetze, scheitert die Digitalisierung. 

Dr. Wessels, Präsident der BRAK: "In einem Rechtsstaat wie Deutschland muss Rechtssicherheit das oberste Gebot der Stunde sein. Die technischen Möglichkeiten sind vorhanden. Wir sollten sie dringend nutzen. Alles andere wäre ein systemischer Rückschritt. Die Gesetze dürfen nicht aufgrund grundsätzlicher Ablehnung scheitern.

Ja zu Videokonferenzen und ja zur Dokumentation der Hauptverhandlung."

Einsatz von Videokonferenztechnik

Es sollte unstreitig sein, dass an der vermehrten Nutzung von Videokonferenztechnik kein Weg vorbei, lässt sie doch eine deutliche Beschleunigung der Verfahren erwarten, da nicht nur lange Anreisewege entfallen, sondern auch die Anzahl von Verlegungsanträgen rückläufig sein dürfte. Die Nutzung digitaler Technik ist in allen Bereichen der Zivilprozessordnung zur Beschleunigung und Vereinfachung von Verfahren in Erwägung zu ziehen – unter Wahrung bisher bewährter Prozessmaximen und stets vor dem Hintergrund eines sicheren und effektiven Zugangs zum Recht.

Strafrechtliche Dokumentation der Hauptverhandlung

Die BRAK hält zudem an ihrer seit mehreren Jahren erhobenen Forderung fest: Die Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung muss kommen! Die durch digitale Aufzeichnungstechniken entstandenen Möglichkeiten zur Anfertigung einer Ton-Aufzeichnung müssen für das Strafverfahren nutzbar gemacht werden. Den Gegenstand des Strafverfahrens ist die Frage, ob ein staatlicher Grundrechtseingriff von erheblicher Tragweite (ggf. eine Gefängnisstrafe) angeordnet wird. Schon allein deshalb müssen die äußeren Rahmenbedingungen des Verfahrens nach Möglichkeit so gestaltet werden, dass ein gerichtliches Urteil auf zutreffender Tatsachengrundlage ergeht. Dazu gehört bei dem heute erreichten Stand der Aufzeichnungstechnik, dass auch der Verlauf einer Hauptverhandlung in Strafsachen so dokumentiert wird, dass innerhalb des Verfahrens jederzeit sowohl für die Verfahrensbeteiligten der jeweiligen Hauptverhandlung als auch für die weiteren Verfahrensbeteiligten in ggf. späteren Rechtsmittelinstanzen nachvollzogen werden kann, welchen Inhalt die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung hatte.