BRAK für Reform Kanzleipflicht
Die 171. Hauptversammlung (HV) der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich in ihrer Sitzung am 25.09.2026 in Rust im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg unter anderem mit der Frage befasst, ob eine Änderung des § 27 Abs. 1 BRAO (Kanzleipflicht) erforderlich ist. Anlass für die Erörterung war das Urteil des BGH vom 01.12.2025 (AnwZ (Brfg) 50/24), das in der Anwaltschaft für rege Diskussionen gesorgt hatte.
Erörtert wurden unterschiedliche Ansätze, die unter anderem von der Rechtsanwaltskammer Berlin, der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, dem BRAO-Ausschuss und auch dem Deutschen Anwaltverein e. V. vorgestellt wurden. Bei den letztlich zur Abstimmung gestellten Vorschlägen der RAK Berlin, der RAK Düsseldorf und des Berufsrechtsausschusses hat sich die Mehrheit der anwesenden Präsidentinnen und Präsidenten dem Vorschlag der eigens eingerichteten Arbeitsgruppe Kanzleipflicht des BRAO-Ausschusses angeschlossen.
Mit 23 Ja-, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung (gewichtet Ja 93, Nein 9, Enthaltung 3) stimmte die HV für den Vorschlag der Arbeitsgruppe, dem Gesetzgeber folgenden Vorschlag für eine Neufassung des § 27 Abs. 1 BRAO zu unterbreiten:
„Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten.“
Die HV beabsichtigt, den Begriff der Kanzlei beizubehalten, ihn aber mit einer Legaldefinition zu versehen. Es sollen abstrakt-allgemein alle Voraussetzungen, die für die (ordnungsgemäße) Berufsausübung erforderlich sind, in die Neufassung einfließen.
Der Vorschlag weicht im Übrigen lediglich in den aufgezählten zu gewährleistenden Voraussetzungen vom Vorschlag der RAK Berlin ab, die "Zustellungen, Erreichbarkeit sowie eine vertrauliche Kommunikation" in die Neufassung aufnehmen wollte.
Der HV war insbesondere wichtig, nicht den Ausgang des Verfahrens vor dem BVerfG abzuwarten, sondern proaktiv auf den Gesetzgeber einzuwirken.
Da eine Regelung bzw. Problemlösung durch die Satzungsversammlung in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH nicht möglich ist, ist ein Vorschlag an den Gesetzgebern der richtige Weg. Die Satzungsversammlung könnte so nach einer Neufassung durch den Gesetzgeber die Voraussetzungen weiter konkretisieren.
Andre Haug, Vizepräsident der BRAK ist zufrieden:
"Wir haben nach intensiver Debatte eine sachgerechte Lösung gefunden, um sowohl den Interessen der Mandant:innen als auch der Anwaltschaft gerecht zu werden und zugleich eine weitere Ausgestaltung durch die Satzungsversammlung zu ermöglichen. Wenn der Gesetzgeber unserer Forderung nachkommt, wird die Kanzleipflicht ein gutes Stück zeigemäßer."
Weiterführende Links:
BGH, Urt. v. 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24 mit Anm. Huff, BRAK-Mitt. 2026, 123
(R)ECHT INTERESSANT! Kurz & knackig – Kanzleipflicht - kann das weg?
Stichwort Wolf zu Kanzlei, BRAK-Mitt. 2026, 114