Zum Weiterlesen

Weitere Inhalte zum Schlagwort

beA-Karte

  • Das Bundeswirtschaftsministerium weist darauf hin, dass Anwältinnen und Anwälte, die als prüfende Dritte für Mandanten Corona-Überbrückungshilfen beantragt haben, bis zum 31.8.2023 ihre Schlussabrechnungen einreichen müssen. Dazu muss das Schlussabrechnungsportal des Bundes genutzt werden.
  • Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 25/2021

    Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 verlängert

    16.12.2021Newsletter
    Mit der neuen Überbrückungshilfe IV werden die Hilfen für Unternehmen bis zum 31.3.2022 fortgeführt, ebenso die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über sog. prüfende Dritte, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen.
  • Jeder in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).