Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 25/2021

Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 verlängert

Mit der neuen Überbrückungshilfe IV werden die Hilfen für Unternehmen bis zum 31.3.2022 fortgeführt, ebenso die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige. Die Antragstellung erfolgt weiterhin über sog. prüfende Dritte, zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen.

16.12.2021Newsletter

Die Verlängerung der Wirtschaftshilfen gaben Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium in der Folge der Ministerpräsidentenkonferenzen am 18.11. und am 2.12.2021 bekannt.

Aktuell gilt bis zum 31.12.2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbstständige die Neustarthilfe Plus. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis zum 31.3.2022 fortgeführt. Die bisherigen Instrumente – etwa die Fixkostenerstattung und die zusätzliche Möglichkeit eines Eigenkapitalzuschusses, die Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshilfe III Plus – bleiben in der Überbrückungshilfe IV in angepasster und verbesserter Form bestehen. Beibehalten wird auch die bewährte Neustarthilfe für Solo-Selbstständige.

Die Förderbedingungen bleiben im Wesentlichen die Gleichen. Allerdings sind Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, künftig keine förderfähigen Positionen mehr. In der Überbrückungshilfe IV werden erweiterte beihilferechtliche Spielräume genutzt, sodass sich die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöhen.

Um allen Antragstellenden und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, wurden mit der Verlängerung der Hilfen zugleich die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wurde die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

Die Anträge sind durch prüfende Dritte – zu denen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Anmeldung dort ist mit der beA-Karte möglich.

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