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Volljährigenadoption

  • 05.02.2025 Newsletter
    Wird eine volljährige Person adoptiert, erhält sie den Familiennamen des Adoptierenden, auch wenn sie selbst Kinder hat. Die BRAK hält dies für unverhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die namensrechtlichen Folgen der Volljährigen-Adoption verfassungsgemäß sind. Ein Sondervotum dreier Richterinnen sieht dies jedoch anders.
  • 10.01.2024 Newsletter
    Bei der sog. schwachen Volljährigenadoption muss der Familienname des Adoptierenden angenommen werden, und zwar ausnahmslos, auch wenn dadurch die adoptierte Person und ihre Kinder verschiedene Familiennamen führen. Das hält die BRAK für unverhältnismäßig, hat sie in einem aktuellen Vorlageverfahren beim Bundesverfassungsgericht ausgeführt.