Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2024

BRAK nimmt Stellung zu Namensführung bei Adoption Volljähriger

Bei der sog. schwachen Volljährigenadoption muss der Familienname des Adoptierenden angenommen werden, und zwar ausnahmslos, auch wenn dadurch die adoptierte Person und ihre Kinder verschiedene Familiennamen führen. Das hält die BRAK für unverhältnismäßig, hat sie in einem aktuellen Vorlageverfahren beim Bundesverfassungsgericht ausgeführt.

10.01.2024Newsletter

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK sich mit einer Stellungnahme zur Namensführung nach einer sog. schwachen Volljährigenadoption geäußert. Diese hat zur Folge, dass familienrechtliche Bindungen nur zwischen der adoptierten Person und der annehmenden Person bzw. den annehmenden Personen entstehen, nicht aber zu deren übrigen Verwandten; die Wirkungen erstrecken sich jedoch auf die Kinder der adoptierten Person, sie werden dadurch zu Enkeln der annehmenden Person(en). Die adoptierte Person muss sodann den Familiennamen des bzw. der Annehmenden führen.

Im zugrundeliegenden Fall hatten die (spätere) volljährige Angenommene und die Annehmende eine sog. schwache Adoption beantragt, und zwar unter Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen. Hilfsweise beantragten sie, dem neuen Familiennamen der Angenommenen den Geburtsnamen voranzustellen. Die Angenommene hatte bis zur Adoption ihren Geburtsnamen als Familiennamen, aber nicht als Ehenamen geführt. Die vier Kinder der Angenommenen führten ebenfalls den Geburtsnamen ihrer Mutter als ihren Familiennamen. Gemäß §§ 1767 II 1, 1757 BGB besteht nach einer schwachen Volljährigenadoption auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit, diesen Geburtsnamen weiter als alleinigen Familiennamen zu führen.

Das AG Heilbronn gab dem Annahmegebehren sowie dem Hilfsantrag zur Namensführung statt. Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde beider Beteiligter gegen die Abweisung des Hauptantrags zur Namensführung zurück.

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren aus, weil es nach seiner Überzeugung mit dem von Art. 2 I iVm Art. 1 I GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass nach §§ 1767 II 1, 1757 BGB bei der sog. schwachen Volljährigenadoption eine angenommene Person, die bis zur Adoption ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit hat, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.

Die BRAK hält die Vorlage des BGH für begründet. Sie stimmt im Ergebnis seiner Auffassung zu, dass die gesetzliche Regelung am Maßstab der mit ihr verfolgten legitimen gesetzlichen Ziele unverhältnismäßig ist, soweit sie ausnahmslos die unveränderte Fortführung des bisherigen Geburtsnamens ausschließt. Dabei betont sie das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für die Namensführung.

Eine Änderung des Geburtsnamens einer adoptierten Person kann ihrer Ansicht nach zu erheblichen Belastungen führen, wenn deren Kinder diesen Namen als Familiennamen führen, weil dann eine Namensverschiedenheit innerhalb der Familie entsteht. Dies sei zwar heute häufig, gleichwohl könne es aber von den Betroffenen und Dritten als Beeinträchtigung ihrer Zusammengehörigkeit wahrgenommen werden, und zwar gerade weil sie nicht von Anfang an bestanden hat. Öffentliche oder private Interessen, die erheblich beeinträchtigt würden, wenn aufgrund einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung die Möglichkeit eröffnet würde, der angenommenen Person die unveränderte Beibehaltung ihres Geburtsnamens zu gestatten, seien nicht ersichtlich.

Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/20 anhängig.

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