BVerfG entscheidet zu Namensrecht bei Adoption von Volljährigen
Wird eine volljährige Person adoptiert, erhält sie den Familiennamen des Adoptierenden, auch wenn sie selbst Kinder hat. Die BRAK hält dies für unverhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die namensrechtlichen Folgen der Volljährigen-Adoption verfassungsgemäß sind. Ein Sondervotum dreier Richterinnen sieht dies jedoch anders.
Bei der sog. schwachen Volljährigenadoption erhält die adoptierte Person den Familiennamen des Adoptierenden als Geburtsnamen, und zwar auch wenn dadurch die adoptierte Person und ihre Kinder bzw. ihr Ehegatte verschiedene Familiennamen führen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält dies in einem bereits Ende 2024 getroffenen, aber erst im Januar veröffentlichten Beschluss für mit dem Grundgesetz vereinbar.
Im Ausgangsverfahren hatte das Familiengericht die Adoption ausgesprochen und angeordnet, dass der bisherige Familienname der adoptierten Person ihrem neuen Namen vorangestellt wird. Den Antrag, den bisherigen Namen – den auch ihr Ehemann und ihre vier Kinder führen – als alleinigen Familiennamen zu führen, hat es abgewiesen. Der letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus, weil es nach seiner Überzeugung mit dem von Art. 2 I iVm Art. 1 I GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, dass in einer solchen Konstellation auch bei Vorliegen besonderer Umstände keine Möglichkeit besteht, den bisherigen Namen als alleinigen Familiennamen fortzuführen.
Das BVerfG hat zwar festgehalten, dass die maßgeblichen Regelungen (§§ 1767 II 1, 1757 BGB) und die durch sie unmittelbar bewirkte Namensänderung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht adoptierter volljähriger Personen eingreift. Es hält diesen Eingriff aber für verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt. Der Zweck, das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, ist nach Ansicht des Gerichts verfassungsrechtlich legitim. Weil auch die Möglichkeit besteht, einen Doppelnamen zu bilden, erweist sich der Eingriff jedoch als noch im Sinne des Verfassungsrechts angemessen.
Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Die Richterin Ott, der Richter Eifert und die Richterin Meßling haben ein Sondervotum verfasst. Ihrer Ansicht nach ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der adoptierten Person nicht vereinbar, dass sie bei ihren Geburtsnamen nicht einmal bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände weiterhin als alleinigen Familiennamen führen kann. Sie begründen dies u.a. damit, dass die adoptierte Person in den Fällen, in denen ausnahmsweise ein Doppelname geführt werden kann, kein eigenes Antragsrecht hat. Dem öffentlichen Interesse, das durch die Adoption neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, messen sie kein erhebliches Gewicht bei.
Zu der Verfassungsbeschwerde hatte die BRAK auf Anfrage des BVerfG Stellung genommen. Darin hat sie die gesetzliche Regelung am Maßstab der mit ihr verfolgten legitimen gesetzlichen Ziele für unverhältnismäßig gehalten und auf die möglichen Belastungen für Familien mit Kindern durch eine nachträglich eingetretene Namensänderung eines Elternteils hingewiesen.
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Hintergrund:
Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c.Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.