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Volljährigenadoption

  • 10.01.2024Newsletter
    Bei der sog. schwachen Volljährigenadoption muss der Familienname des Adoptierenden angenommen werden, und zwar ausnahmslos, auch wenn dadurch die adoptierte Person und ihre Kinder verschiedene Familiennamen führen. Das hält die BRAK für unverhältnismäßig, hat sie in einem aktuellen Vorlageverfahren beim Bundesverfassungsgericht ausgeführt.