Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 18/2019

Elektronische Akte - Stellungnahme der BRAK zu drei Rechtsverordnungen

11.09.2019Newsletter

In zwei der letzten Newsletterausgaben (Nr. 14 und 16) hatten wir von insgesamt sieben Referentenentwürfen berichtet, die sich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren sowie im Bußgeldverfahren und gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz beschäftigen. Nachdem die BRAK im August bereits zur eAkte im Strafverfahren Stellung bezogen hatte, folgt nun die hierauf aufsetzende Stellungnahme zu den verbleibenden drei Referentenentwürfen (Bußgeldverfahren und Strafvollzug).

Die BRAK unterstützt die Zielsetzung der Verordnungen, betroffenen Behörden und Gerichten gleiche Anforderungen für die elektronische Aktenführung vorzugeben. Es ist sicherzustellen, dass Akteneinsichtsrechte nicht durch zu enge Vorgaben bezüglich Inhalt oder Format der eAkte oder des vorgegebenen Übermittlungsweges sachwidrig beschränkt werden.

Die Zielsetzung eines einheitlichen Aktenbestands ist gefährdet, wenn für aktenführende Stellen Ausnahmen von einem einheitlichen Aktenformat vorgesehen sind. Zudem sprechen gewichtige Gründe dafür, die Akteneinsichtsgewährung gem. § 32f StPO nicht auf die in der StrafAktEinV vorgesehenen Formate zu beschränken (vgl. BRAK-Stellungnahme Nr. 17/2019).

Bei Absenkung der Anforderungen an die Aktenübermittlung und entsprechender Anwendung der DokErstÜbV wäre das Format der Einsichtsgewährung nach der StrafAktEinV danach zu differenzieren, ob die Akten den Vorgaben zur elektronischen Aktenführung gem. §§ 2, 3 StrafAktFV, § 32e StPO folgen oder nicht. Mithin wären auch Akteneinsichtsrechte der Berechtigten nicht auf die Formatvorgaben gem. § 32f I StPO i.V.m. der StrafAktEinV zu begrenzen.

Zu kritisieren ist zudem, dass Polizei- und Vollstreckungsbehörden in Bußgeldsachen nur dann zur elektronischen Aktenführung verpflichtet sein sollen, wenn sie auch „Verwaltungsbehörde“ i.S.v. § 36 OWiG sind.

Weiterführende Links: