Rechtsanwaltsgebühren

Eine einzige Schutzschrift kann mehrere Verfahrensgebühren auslösen

Wird eine Schutzschrift in mehreren Eilverfahren herangezogen, kann diese auch mehrere Verfahrensgebühren auslösen, so das OLG Schleswig.

15.04.2024Rechtsprechung

Wird eine zentral hinterlegte Schutzschrift bei mehreren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von verschiedenen Gerichten herangezogen, löst dies auch die Verfahrensgebühr für den verfassenden Rechtsanwalt mehrfach aus, so das OLG Schleswig (Beschl. v. 24.10.2023, Az. 9 W 7/23).

Ein Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin beim zentralen Schutzschriftregister eine Schutzschrift hinterlegt. Tatsächlich kam es später in der Angelegenheit, für die die Schutzschrift hinterlegt worden war, zu zwei Eilverfahren vor dem LG Flensburg und dem LG Kiel. Beide Gerichte setzten jeweils eine Verfahrensgebühr für das Erstellen der Schutzschrift fest. Gegen die entsprechende Festsetzung der Anwaltsgebühren durch das LG Kiel richtete sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin - jedoch ohne Erfolg.

OLG Schleswig: Antragsteller muss doppelte Anwaltsgebühren hinnehmen

Die doppelte Festsetzung sei als Folge der Vorschrift des § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO (in Verbindung mit § 49c BRAO) hinzunehmen. Danach gelte eine Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.

Die Wirkungen der Schutzschrift seien hier auch bei beiden Gerichten erzeugt worden. Eine Schutzschrift basiere naturgemäß auf Mutmaßungen darüber, mit welchen konkreten Anträgen die Gegenseite vorgehen werde. Angesichts ihres begrenzten, auf Vorbeugung gerichteten, Schutzzwecks reiche es, dass die Schutzschrift dem Verfahren „zugerechnet“ werden könne. Bereits die Tatsache, dass das Gericht den Sachvortrag in der Schutzschrift zu berücksichtigen hat, löse laut dem OLG Schleswig die Gebühren aus.