Kein Schmerzensgeld im Strafprozess ohne Begründung
Spricht das Gericht im Adhäsionsverfahren zum Strafurteil dem Opfer ein Schmerzensgeld zu, muss es den zivilrechtlichen Anspruch auch begründen.
Spricht ein Gericht dem Nebenkläger in einem Strafprozess per Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld zu, so bedarf dieser Ausspruch zumindest einer gewissen Begründung, so der BGH (Beschl. v. 15.07.2025, Az. 2 StR 322/25).
Das LG Rostock hatte einen Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (Urt. v. 23.12.2024, Az. 12 KLs 119/24 jug (3)). Es hat ferner dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren zum Strafprozess (§§ 403 ff. StPO) Schmerzensgeld nebst Zinsen zugesprochen und festgestellt, dass alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Tat zu ersetzen sind. Der Verurteilte wandte sich daraufhin in der Revision an den BGH.
Dieser hob zumindest die Adhäsionsentscheidung auf und verwies die Sache nur insoweit an das LG zurück. Das Problem war: In dem Urteil fehlte jegliche Begründung für den zivilrechtlichen Anspruch. Zwar sei die Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen. Auch seien nur maßvolle Anforderungen an die Feststellung des zivilrechtlichen Anspruchs zu stellen. Allerdings müsse für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch im zugesprochenen Umfang begründet ist. Eine solche hinreichende Entscheidungsgrundlage folge auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.
Ungewöhnliche Zurückverweisung an das LG
Der Senat verwies die Sache daher im zivilrechtlichen Teil zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück, um dem neuen Tatgericht eine umfassende Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit sämtlicher Ansprüche zu ermöglichen.
Hierzu führte er aus: Zwar komme grundsätzlich die Zurückverweisung der Sache allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Betracht. Eigentlich müsse der BGH in einem solchen Fall selbst entscheiden und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren ablehnen, um das Verfahren nicht zu verzögern (§ 406 Abs. 1 Satz 6 StPO).
Hier sei der Adhäsionsantrag allerdings grundsätzlich berechtigt und nur zu einem geringen Teil „entscheidungsreif unzulässig oder unbegründet“, so der BGH (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Das Hauptproblem sei nur die fehlende Begründung des LG. Deswegen sei auch nur die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs unklar und der BGH könne nicht selbst entscheiden.