Altersbeschränkung für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare aufgehoben
Der Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Altersgrenze hat das BVerfG teilweise stattgegeben.
In der Rechtssache 1 BvR 1796/23 entschied der Erste Senat des BVerfG zugunsten der Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, dass eine Altersbeschränkung aufgrund der aktuellen statistischen Rückgänge der Bewerberzahlen zumindest nicht mehr angemessen sei. Im Hinblick auf Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare ist die bisher geltende Regelung unverhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat durch Anordnung des Ersten Senats in einer Übergangsfrist bis zum 30.06.2026 Gelegenheit, insoweit das Gesetz zu verändern.
Der Beschwerdeführer – ein Anwaltsnotar – hatte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen die gesetzlichen Regelungen der §§ 47 Nr. 2 Variante 1, 48a BNotO gewandt, nach denen das Notaramt sowohl der hauptberuflichen als auch der Anwaltsnotare mit Erreichen der Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres erlischt.
Die Besonderheit bei Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotaren begründet das BVerfG im Wesentlichen damit, dass bei dieser Gruppe ein weitgehender Bewerbermangel zu verzeichnen sei, der seit 2012 zu beobachten und wo eine Veränderung in der Zukunft derzeit nicht ersichtlich sei. Aufgrund des nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und der heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit erreiche insoweit die Altersgrenze den legitimen Zweck der Funktionstüchtigkeit einer vorsorgenden Rechtspflege und einer gerechten Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen nur noch zu einem geringen Grad und schränke die Berufsfreiheit im Hinblick auf das Anwaltsnotariat unverhältnismäßig ein, so dass das Gericht insoweit von einem Verstoß gegen Art. 12 GG ausgeht.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Nur-Notare, wurde die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Im Hinblick auf die ebenfalls gerügte Verletzung des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG sah das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig an.
Die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer, der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Notarverein sowie der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien u.a. haben übereinstimmend die Verfassungskonformität der bisherigen Altersgrenze angenommen. Hierbei weist das Urteil auch auf die Hervorhebung der Bundesrechtsanwaltskammer hin, die Altersgrenze gewährleiste eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Generationen. So profitierten ältere Notare nach Meinung der Bundesrechtsanwaltskammer von der wirtschaftlichen Sicherheit, die mit der Begrenzung der Zahl der Notarstellen einhergehe. Ohne Altersgrenze überaltere das Notariat auch zunehmend und entferne sich von gesellschaftlichen Realitäten (im Urteil ist die Bundesrechtsanwaltskammer zitiert, vgl. Rn. 66). Der wesentliche Unterschied zur Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer dürfte daher auf der empirischen Tatsachengrundlage basieren, dass nach Auffassung des Gerichts ein nachhaltiger Bewerbermangel im Anwaltsnotariat besteht.
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