Anwälte müssen konkret warnen, wenn sich Chancen verschlechtern
Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden, so der BGH.
Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen ihre Mandantschaft über verschlechterte Erfolgsaussichten einer laufenden Klage belehren – und nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist, so der BGH. Die Aufklärung müsse eine so konkrete anwaltliche Einschätzung der veränderten Risiken enthalten, dass Mandantinnen und Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen könnten. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch gegenüber rechtsschutzversicherten Mandantinnen und Mandanten. Weist die Kanzlei lediglich darauf hin, dass die Versicherung in jedem Fall zahlen werde, setzt sie sich damit einem Haftungsrisiko aus (Urt. v. 30.04.2026, Az. IX ZR 154/24).
Erfolgschancen der Klage verschlechterten sich im Prozess
Eine Kanzlei vertrat eine Mandantin in einem Schadensersatzprozess, in dem Verjährung drohte. Die Rechtsschutzversicherung hatte Deckungszusage für die Klage erteilt. Im Laufe des Verfahrens fielen jedoch mehrere Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten, wonach eine Verjährung eingetreten sei. Sie stützen sich auf die aktuelle Rechtsprechung des dritten BGH-Zivilsenats.
Die Kanzlei wies ihre Mandantin zwar auf diese Rechtsprechung hin. Ihre rechtliche Einschätzung beschränkte sich jedoch darauf, zu erwähnen, dass ja der im hiesigen Verfahren zuständige vierten BGH-Zivilsenat noch nicht in der Frage entschieden habe und die Rechtsschutzversicherung unabhängig davon zahlen müsse, dass die Klage fortgeführt oder zurückgenommen werde. Die Mandantin entschied sich für eine Fortführung, die Klage wurde jedoch abgewiesen.
Nun verlangt die Rechtsschutzversicherung von der Kanzlei die Rückerstattung der ausgezahlten Anwaltsgebühren. Die Kanzlei habe ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt. In den ersten beiden Instanzen blieb die Versicherung erfolglos, doch der BGH gab ihr nun Recht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen habe die Kanzlei ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie ihre Mandantin nicht hinreichend über die nach Klageerhebung aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten habe.
BGH: Mandanten müssen konkret über Veränderungen aufgeklärt werden
Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung sei es, Mandantinnen und Mandanten verständlich über das ungefähre Risiko einer Klage aufzuklären, sodass diese eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung treffen könnten. Sei danach eine Klage praktisch aussichtslos (geworden), müssten Anwältinnen und Anwälte der Mandantschaft von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abraten. Allein der Hinweis, die Erfolgsaussichten seien offen, reiche dann nicht.
Eine entsprechende Aufklärung sei aber nicht erst verpflichtend, wenn die bereits erhobene Klage aussichtslos geworden sei. Diese Pflicht bestehe bereits, wenn sie die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändere und sich dadurch die Erfolgsaussichten verschlechterten. Nur so erhielten Klägerinnen und Kläger die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Klage neu zu bewerten. Habe sich eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt, müsse ein Rechtsberater im Zweifel von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abraten.
Nach diesen Grundsätzen hätte die Kanzlei ihre Mandantin konkreter über die veränderten Erfolgsaussichten des Rechtsstreits belehren müssen. Dabei reiche auch nicht die bloße Mitteilung, welche Umstände sich verändert hätten. Vielmehr hätte der anwaltliche Hinweis auch eine anwaltliche Einschätzung der mit der veränderten Ausgangslage verbundenen Risiken enthalten müssen. Ganz konkret hätte hier mitgeteilt werden müssen, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten habe, weil andere Instanzgerichte bereits parallele Klagen gegen dieselben Beklagten abgewiesen hätten, der dritte BGH-Zivilsenat in der entscheidenden Rechtsfrage bereits entschieden hatte und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des vierten Zivilsenats bestanden hätten.
Aufklärungspflicht gilt unabhängig von Rechtsschutzversicherung
Diese Aufklärungspflicht gelte sowohl gegenüber rechtsschutzversicherten wie auch gegenüber nicht versicherten Mandantinnen und Mandanten. Schließlich seien Klagen nicht nur eine finanzielle Angelegenheit. Ein Rechtsstreit erfordere schließlich Zeit und Aufmerksamkeit. Auch die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner könnten negativ beeinflusst werden.
Nicht ausreichend sei aus diesem Grund der Hinweis gewesen, dass die Rechtsschutzversicherung die angefallenen Kosten sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage begleichen müsse und damit für die Versicherungsnehmer kein Kostenrisiko bestehe.
Abschließend konnte der BGH den Rechtsstreit jedoch nicht entscheiden, sondern verwies zurück an das OLG. Dieses muss nun klären, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hängt davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten.