Anwaltliche Vergütung

Wann Anwaltsgebühren bei ruhendem Verfahren fällig werden

Die Anwaltsvergütung wird fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Einen förmlichen Ruhebeschluss brauche es nicht, so das LAG Berlin-Brandenburg.

07.11.2023Rechtsprechung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat sich dazu geäußert, wann in einem ruhenden Verfahren die Anwaltsgebühren fällig werden: Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird die anwaltliche Vergütung u.a. fällig, wenn „das Verfahren länger als drei Monate ruht.“ Nach Auffassung des LAG soll bereits ein dreimonatiger Stillstand des Verfahrens genügen. Entscheidend sei aber, dass das Gericht zu erkennen gebe, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will. Einer förmlichen Ruhensanordnung im Sinne von § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) bedürfe es hingegen nicht (Beschl. v. 26.10.2023, Az. 26 Ta (Kost) 6085/23).

In dem ursprünglichen Verfahren hatte der Betriebsrat eines Konzerns gegen den Einsatz von sechs unterschiedlichen Security-Systemen geklagt. Jedoch hatten die Parteien das Gericht gebeten, den Gerichtstermin aufzuheben; man wolle das Verfahren vor einer eingerichteten Einigungsstelle fortsetzen. Ein Jahr lang passierte vor Gericht überhaupt nichts mehr. Dann beantragten die Anwälte des Betriebsrats die Festsetzung des Gegenstandswerts. Gegen die Festsetzung auf lediglich 30.000 Euro legten sie Beschwerde ein.

Das LAG gab dieser Beschwerde Recht und legte den Gegenstandswert letztlich auf das Doppelte fest. In diesem Zuge stellte das Gericht auch fest, dass die Vergütung bereits fällig sei. Für ein „Ruhen“ i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG müsse das Gericht allerdings auf irgendeine Weise zu erkennen geben, dass es das Verfahren initiativ erst einmal nicht weiter betreiben werde. Dem habe es hier dadurch genügt, dass es dem Antrag, das Verfahren terminlos zu stellen sowie den angesetzten Gerichtsterm in aufzuheben, nachgekommen sei.

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