Abrechnung im 15-Min-Takt auch bei Unternehmen unzulässig
Anwältinnen und Anwälte dürfen auch bei B2B Stundenhonorar nur minutengenau und nicht in pauschalen 15-Minuten-Intervallen abrechnen, so das OLG Düsseldorf.
Anwältinnen und Anwälte dürfen in ihren AGB nicht vorgeben, dass bei einem Stundenhonorar nur in 15-Minuten-Intervallen abgerechnet wird, so entschied das OLG Düsseldorf. Dies gelte nicht nur – wie der BGH schon entschieden hatte – bei Verbraucherinnen und Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmen. Sie seien als Mandanten ebenso schutzbedürftig. Eine entsprechende Honorarvereinbarung sei aber nicht generell unwirksam – es müsse aber minutengenau abgerechnet werden (Urt. v. 13.01.2026, Az. 24 U 65/22).
In dem Rechtsstreit verlangte eine Rechtsanwaltsgesellschaft u. a. die Zahlung eines Anwaltshonorars von ca. 15.000 Euro von einem Unternehmen auf Basis eines Stundenhonorars. Die Vergütungsvereinbarung enthielt allerdings eine AGB-Klausel, nach der „15 Minuten als kleinste Abrechnungseinheit“ gelten sollten. Dies sei laut OLG so zu verstehen, dass bei jeder Tätigkeit, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten gedauert hätte, die vollen 15 Minuten in Ansatz zu bringen seien.
BGH zu Verbrauchern: 15-Minuten-Abrechnung unwirksam
Im Hinblick auf Verbraucherinnen und Verbraucher hatte der BGH hierzu in mehreren Urteilen bereits entschieden, dass solche Klauseln der AGB-Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhielten (u. a. Urt. v. 13.02.2020, Az. IX ZR 140/19).
Ein Intervall-Zeithonorar führe zu einer Gefährdung der Interessen des Mandanten. Dieser habe ein berechtigtes Interesse daran, nur diejenige Arbeitszeit zu bezahlen, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine Angelegenheit verwendet hat. Ein 15-Minuten-Zeittakt, der bereits durch geringfügige oder unwesentliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig häufig angewendet werden kann, sei nicht gerechtfertigt.
Hierzu hatte der BGH u. a. folgendes ausgeführt: „Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen, die auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angelegenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren Anlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen. Hier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung […].“
OLG: Unternehmen sind genauso schutzbedürftig
Diese Gesichtspunkte gelten in vergleichbarer Weise auch für Unternehmen, so das OLG Düsseldorf. Eine solche Klausel sei auch ihnen gegenüber unwirksam, weil sie unangemessen benachteilige. Die Möglichkeit, mit sehr kurzfristigen Tätigkeiten eine Vergütungspflicht auszulösen und auf diese Weise eine Viertelstunde gegenüber mehreren Mandanten abzurechnen, laufe regelmäßig auch den Interessen eines Unternehmers zuwider, so das Gericht. Schließlich hätten auch Unternehmer ein berechtigtes Interesse daran, lediglich die tatsächlich auf das Mandat aufgewendete Zeit bezahlen zu müssen.
Die Unwirksamkeit der hier verwendeten Zeittaktklausel führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung, denn das Zeithonorar und die Zeittaktklausel hingen nicht untrennbar zusammen. Es bleibe der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt deshalb unbenommen, nach dem vereinbarten Stundensatz abzurechnen - bei einem unwirksamen Zeittakt jedoch nur minutengenau.
Im konkreten Fall musste der Mandant jedoch trotz Auflistung der geleisteten Stunden in 15-Minuten-Intervallen die volle Rechnung bezahlen. Denn das Gericht hatte den Anwalt als Zeugen angehört und sich die Unterlagen des Mandats angeschaut, insbesondere die Zeiterfassungsbögen, die Akte und den Schriftverkehr. Daraus kam der Senat zu dem Schluss, dass der Anwalt wohl eher ab- als aufgerundet hatte und einige Tätigkeiten wie Telefonate und E-Mails überhaupt nicht als Arbeitszeit aufgelistet hatte. Der berechnete Stundenaufwand für die anwaltliche Arbeit sei daher nicht zu beanstanden.
Weil das Gericht den Anspruch auch ohne Anwendung der Zeittaktklausel als begründet ansah, wurde die Revision zum BGH in der Rechtsfrage, ob 15-Minuten-Intervalle auch im B2B-Bereich unwirksam sind, nicht zugelassen.