Corona-Testpflicht

Arbeitgeber müssen mehr testen, Arbeitnehmer müssen mehr ins Homeoffice

26.04.2021Gesetzgebung

Ab der kommenden Woche müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, pro Woche statt einem nun zwei Selbst- oder Schnelltests anbieten. Gleichzeitig müssen Arbeitnehmer bei Bürotätigkeiten jetzt grundsätzlich ins Homeoffice.

Es geht Schlag auf Schlag: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat die Regeln zum Arbeitsschutz in der Pandemie noch einmal verschärft. Nur zehn Tage, nachdem Arbeitgeber verpflichtet wurden, ihren Mitarbeitern, die nicht nur im Homeoffice arbeiten, pro Woche mindestens ein Testangebot zu machen, verpflichtet Heil die Arbeitgeber jetzt zu zwei Testangeboten pro Woche. Diese zwei Tests müssen jetzt allen Mitarbeitern, die nicht nur von daheim aus arbeiten, pro Woche angeboten werden, die Pflicht gilt nicht mehr nur für besonders gefährdete Tätigkeiten. Die Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigen müssen Arbeitgeber künftig nicht mehr nur vier Wochen lang, sondern bis zum 30. Juni aufbewahren (§ 5 Abs. 2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung).

Die Neuregelung wird durch eine 3. Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eingeführt, also ohne Beteiligung des Parlaments. Sie soll gemeinsam mit der sog. Notbremse in Kraft treten, die als 4. Bevölkerungsschutzgesetz das Infektionsschutzgesetz (InfSchG) geändert hat, noch am gestrigen Donnerstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und ab dem heutigen Freitag gilt.

Mit dieser ab heute geltenden Neufassung des InfSchG ist eine weitere wichtige Neuerung für Arbeitgeber in Kraft getreten: Die Regelungen zum Homeoffice während der Pandemie wurden aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen und finden sich nun im InfSchG. Der neu eingefügte § 28b InfSchG regelt in Abs. 7 jetzt neben der Pflicht des Arbeitgebers, bei geeigneten Tätigkeiten den Arbeitnehmern anzubieten, im Homeoffice zu arbeiten, auch die Pflicht der Beschäftigten, dieses Angebot anzunehmen. Auch hier gibt es allerdings eine Einschränkung, nämlich „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Solche Gründe können laut Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auch schon „Störungen durch Dritte im Homeoffice“ sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

Der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK hat seine Informationen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und zum Homeoffice aktualisiert, die Sie hier aufrufen können.