BGH zu schwerem Raub

Auch Luftpumpe kann Scheinwaffe sein

Wer eine Luftpumpe benutzt und dabei vortäuscht, eine Schusswaffe zu halten, kann wegen schweren Raubes bestraft werden, so der BGH.

02.05.2023Rechtsprechung

Wer einen Raub begeht und dabei mit einer Luftpumpe vortäuscht, ein Gewehr in den Händen zu halten, macht sich der Qualifikation gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b Strafgesetzbuch (StGB) strafbar, so der BGH. Schließlich könne auch eine Luftpumpe als Schlagwerkzeug Verletzungen herbeiführen und sei damit nicht offenkundig ungefährlich. Dass der Täter die Scheinwaffe zur Täuschung und nicht als Schlagwerkzeug einsetzte, sei irrelevant (Beschl. v. 28.03.2023, Az. 4 StR 61/23).

Die Luftpumpe nutzte ein Mann, um damit eine Frau zu bedrohen und an ihre Wertgegenstände zu kommen. Er hielt sie wie ein Gewehr mit ausgezogenem Kolben und mit auf Brusthöhe angehobenen Armen im Abstand von 20 bis 30 Zentimetern vor ihr Gesicht. Dann forderte er sie und weitere Anwesende auf, in das naheliegende Lokal zu gehen. Weder die Frau noch die anderen erkannten, dass es sich tatsächlich nicht um eine Schusswaffe handelte. Alle flüchteten und die bedrohte Frau ließ die Handtasche zurück, welche der Täter an sich nahm, um sich des Portemonnaies nebst Inhalt wie Bargeld zu bemächtigen. Das Landgericht Essen verurteilte den Mann wegen schweren Raubes nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Luftpumpe sei in diesem Fall als sonstiges Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB anzusehen, „um den Widerstand einer anderen Person durch (…) Drohung mit Gewalt zu verhindern (…)“. Der Verurteilte legte dagegen Revision ein.

BGH: Luftpumpe als Scheinwaffe erfüllt Qualifikation

Vor dem BGH hatte er damit jedoch keinen Erfolg. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasse grundsätzlich alle bewusst gebrauchsbereit mitgeführten Gegenstände, die als Mittel zur Überwindung des Widerstands des Tatopfers mittels Gewalt oder Drohung geeignet seien. Darunter fielen auch sogenannte Scheinwaffen - Gegenstände, die objektiv ungefährlich seien und deren Verletzungstauglichkeit nur vorgetäuscht werde. Nach der Rechtsprechung des BGH seien davon zwar Gegenstände ausgenommen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet seien, mit ihnen jemanden etwa durch Schlagen, Stoßen oder Stechen zu verletzen.

Ein derartiger Fall liege hier jedoch nicht vor. Die verwendete Luftpumpe sei auch für einen objektiven Beobachter nicht offenkundig ungefährlich. Insbesondere durch ihren Einsatz als Schlagwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen hätte mit ihr erheblich auf den Körper eines anderen eingewirkt werden können. Der Gegenstand sei "seiner Art nach" dazu geeignet gewesen, von dem Opfer als Bedrohung wahrgenommen zu werden.

Es mache hier auch keinen Unterschied, dass der Täter nicht beabsichtigt hatte, die Luftpumpe als Schlagwerkzeug einzusetzen, sondern mit ihr eine Waffe vortäuschte. Diese Täuschung stehe nicht derart im Vordergrund, dass die Anwendung von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB den (Wort-)Sinn des Gesetzes verfehlen würde. Denn mit einer "Scheinwaffe" beabsichtige ein Täter schließlich immer eine Täuschung des Opfers im Hinblick auf deren Ungefährlichkeit.