Wegen Geldwäsche-Angst

Banken kündigen anwaltliche Sammelanderkonten

Am Montag wurde bekannt, dass mehrere Kreditinstitute die Anderkonten von Anwältinnen und Anwälten kündigen. Sie berufen sich auf Änderungen der BaFin bei der Geldwäscheprävention.

01.02.2022Anwaltschaft

Am Montag häuften sich in den sozialen Netzwerken plötzlich Posts von Anwältinnen und Anwälten, die angaben, von ihren Banken die Kündigung von Sammelanderkonten erhalten zu haben. Schnell bestätigte sich, dass mehrere Kreditinstitute aktuell der Anwaltschaft ihre Treuhandkonten kündigen. Sie berufen sich dazu auf das Geldwäschegesetz und die Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) dazu.

Im Juni 2021 hat die BaFin als Aufsichtsbehörde für die Geldwäsche diese Hinweise angepasst und dabei offenbar auch die vereinfachten Sorgfaltspflichten verändert. Sie strich nämlich die Anderkonten von Anwältinnen und Anwälten und Notarinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe – aus den Faktoren also, bei denen Verpflichtete nach dem GwG – wie die Banken – davon ausgehen dürfen, dass das Risiko von Geldwäsche potenziell gering ist (Ziff. 7 der Auslegungshinweise, „Besonderer Teil: Kreditinstitute“, Anlage gw2). Einige Geldinstitute nehmen diese Auslistung nun offenbar zum Anlass, die Konten von Anwälten und Anwältinnen schlicht zu kündigen.

Anwälte sind auf Anderkonten angewiesen

Diese nun von einigen Banken eingeschlagene Richtung ist aus Sicht der BRAK insofern kritisch und höchst problematisch, als Anwälte und Anwältinnen auf Anderkonten angewiesen sind, um sich rechtskonform zu verhalten. Das nehmen die Banken offenbar zum Anlass, die Konten quasi in vorauseilendem Gehorsam zu kündigen. Dabei resultiert natürlich aus der bloßen Aufhebung einer Privilegierung nicht, dass anwaltliche Anderkonten nun tatsächlich mit einem höheren Geldwäscherisiko belastet wären oder sonst ein Grund dafür bestünde, diese Konten zu kündigen.

Die BRAK ist deshalb entschlossen, die Kolleginnen und Kollegen in dieser prekären Situation zu unterstützen und wird sich schnell u. a. mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen in Verbindung setzen.

Die BRAK hat von dem Thema erst am gestrigen Montag durch die Anfragen von Anwälten und Anwältinnen erfahren. Von der BaFin ist die BRAK über die Änderung der Auslegungshinweise im Nachgang  nicht informiert worden, auch im Vorfeld gab es dazu keine Anhörung oder sonstige Beteiligung der BRAK. Das ist unerfreulich, mag seine Ursache allerdings darin haben, dass Verbändeanhörungen im Wesentlichen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Gleichwohl wäre eine bessere Informationspolitik und vor allem mehr Transparenz absolut wünschenswert.