Corona-Maßnahmen

Bayerischer VGH setzt 2G im Einzelhandel vorläufig außer Vollzug

Die bayerische Beschränkung des Zugangs zu Geschäften im Einzelhandel nur für Geimpfte und Genesene gilt vorläufig nicht mehr. Der BayVGH hält eine 2G-Beschränkung im Einzelhandel zwar grundsätzlich für möglich. Doch die bayerische Verordnung sei nicht klar genug formuliert.

20.01.2022Rechtsprechung

Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlaubt den Zugang zum Einzelhandel grundsätzlich nur Genesenen und Geimpften. Ausnahmen gelten für Ladengeschäfte, die der „Deckung des täglichen Bedarfs dienen“. Das Kriterium wird durch eine Liste konkretisiert, die von Lebensmittelgeschäften über Blumenläden bis zum Verkauf von Weihnachtsbäumen reicht und  ausdrücklich als nicht abschließend gekennzeichnet ist.

Den Eilantrag der Inhaberin eines Beleuchtungsgeschäfts in Oberbayern gegen diese Regelung erklärte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am Mittwoch für zulässig und begründet. Zwar sei eine solche 2G-Zugangsbeschränkung für Betriebe des Einzelhandels grundsätzlich vom Infektionsschutzgesetz (IfSG) gedeckt und die nötigen Voraussetzungen dafür lägen wohl auch vor, so die bayerischen Verwaltungsrichter. Doch das IfSG gebe vor, dass die Reichweite von Ausnahmeregelungen sich hinreichend klar aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfe.

Eben das leiste die bayerische Regelung mit ihrem nicht abschließenden Katalog von Ausnahmen nicht. Diese Aufzählung sowie die uneinheitliche Behandlung von sog. Mischsortimenten machten nicht klar genug, welche Ladengeschäfte von der Zugangsbeschränkung erfasst würden, entschied der Senat und setzte die Regelung einstweilen außer Vollzug (BAyVGH, Beschl. v. 19.01.2022, Az. NE 21.3119). Gegen den Beschluss gibt es im einstweiligen Rechtsschutz keine Rechtsmittel mehr.