beA-Pflicht

Ein Anwalt im Ruhestand braucht das beA

Er sei schon im Ruhestand und für Mandanten nicht erreichbar – diese Begründung reicht laut AGH NRW nicht, um sich der beA-Pflicht zu entziehen.

03.04.2025beA & ERV

Wer einen Anwaltstitel trägt, unterliegt der Pflicht zur Nutzung eines beA (§ 31a VI BRAO). Dies gilt auch für Anwältinnen und Anwälte im Ruhestand, die keine Mandate mehr bearbeiten. Mit dieser Begründung hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW eine in Papierform bzw. über das beA eines Kollegen eingereichte Klage eines betagten Anwalts schon als unzulässig abgewiesen. Doch auch in der Sache wäre sie unbegründet gewesen
(Urt. v. 14.02.2025, Az. 1 AGH 43/24).

Der 1950 geborene Anwalt wurde zunächst von der Kammer hingewiesen, dass er längst verpflichtet gewesen sei, das beA zumindest passiv zu nutzen – doch er habe es bis zum Jahr 2023 noch nicht eingerichtet. Dessen Antwort: „Ich weiß beim besten Willen nicht, was ich mit einem elektronischen Anwaltspostfach anfangen sollte. Also lassen Sie mich bitte damit in Ruhe“. Auf die Mitteilung der Kammer, dass er – solange er noch den Titel trage – allen berufsrechtlichen Pflichten unterliege, erwiderte er: „Für Rechtssuchende bin ich nicht mehr erreichbar. ICH WILL AUCH NICHT MEHR ERREICHBAR SEIN!“.

Weil die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn drohte, legte der Anwalt daraufhin eine negative Feststellungsklage ein, um bestätigt zu bekommen, dass er keiner beA-Nutzungspflicht unterliege. Diese Klage reichte er zunächst in Papierform ein. Seine Auffassung: Es sei widersinnig von jemandem die Nutzung eines beA zu verlangen, der sich genau gegen die „Oktroyierung desselben“ wende. Später übersandte er die Klage dann noch einmal als PDF mit händischer Unterschrift über das beA eines Kollegen, der jedoch direkt klarstellte, nicht selbst zur „Prozessvertretung“ bevollmächtigt zu sein.

Klage gegen beA-Nutzungspflicht kann nicht in Papierform eingereicht werden

Der AGH NRW wies die Klage nun bereits als unzulässig ab. Als Rechtsanwalt hätte der Kläger die vorliegende Klage gem. § 112c BRAO i.V.m. § 55a VwGO als elektronisches Dokument einreichen müssen. Die Papierform habe diese Voraussetzung genauso wenig gewahrt wie das PDF über das beA des Kollegen. Das Schriftstück hätte entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein müssen oder es hätte von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden müssen. Da hier auch auf dem PDF nur eine händische Unterschrift vorhanden war, blieb nur der zweite Weg. Dafür reichte das beA des Kollegen allerdings nicht aus, da dieser den Schriftsatz nicht selbst verantworten wollte. Somit hätte der beA-unwillige Anwalt die Klage gegen die Nutzungspflicht des beA über das eigene beA versenden müssen.

Doch auch in der Sache wäre die Klage unbegründet gewesen. Denn die Nutzungspflicht des beA gelte gem. ist § 31a I 1, VI BRAO auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte im Ruhestand, solange sie ihren Titel noch trügen. Hierfür gebe es auch keine gesetzliche oder sonstige Ausnahme. 

Der Rechtsanwalt hat nun also die Wahl: Entweder er richtet das beA ein oder er muss seine Zulassung zurückgeben.