Anti-Corona-Demo

BGH billigt Präventivhaft für Maskenverweigerer

Ein Demonstrant hatte keinen Mund-Nasen-Schutz getragen und wurde für die Dauer der Versammlung in Gewahrsam genommen. Das Vorgehen hat der BGH nun bestätigt.

31.03.2022Rechtsprechung

Der Kläger, ein Mann aus Köln, hatte sich im Dezember 2020 bei einer Versammlung gegen die Corona-Maßnahmen geweigert, eine Maske zu tragen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes war zu dieser Zeit aber durch § 3 Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen vom November 2020 angeordnet und galt aufgrund Anordnung der Stadt auch in der Kölner Altstadt. Die dortigen Ordnungskräfte wollten die Identität des Mannes feststellen. Als dieser sich massiv körperlich wehrte, nahm die Polizei ihn in Gewahrsam, gestützt darauf, dass sie ihn davon abhalten wollte, weitere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen (Unterbindungsgewahrsam).

Das Amtsgericht Köln erklärte diese Ingewahrsamnahme nach dem Polizeirecht für zulässig und ordnete weitere zwei Stunden Freiheitsentziehung bis zum Ende der Versammlung an. Die  Beschwerde dagegen blieb erfolglos, auch das Landgericht bestätigte die Anordnung. Der Coronamaßnahmen-Skeptiker beantragte daraufhin per Rechtsbeschwerde die Feststellung, dass die Entscheidungen der Gerichte ihn in seinen Rechten verletzt hätten.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof konnte aber ebenfalls keine Rechtsfehler entdecken (BGH, Beschl. v. 08.02.2022, Az. 3 ZB 4/21). Wie der BGH am Donnerstag mitteilte, stellten die Richterinnen und Richter des bundesweit für Verfahren der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung zuständigen Senats fest, dass die Voraussetzungen für den Unterbindungsgewahrsam nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllt gewesen seien.

Der Demonstrant habe schließlich die bußgeldbewehrte Pflicht verletzt, an Orten mit hohem Publikumsverkehr eine Maske zu tragen und damit eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit begangen. Sowohl die Normen der damaligen CoronaSchVO NRW als auch die konkrete Anordnung der Stadt Köln, gegen die er dabei verstieß, seien auch verfassungsgemäß gewesen. Die Dauer der präventiven Freiheitsentziehung billigten die Richter ebenfalls. Schließlich hätte der Coronamaßnahmen-Gegner sonst zur Versammlung zurückkehren und weiter ohne Mund-Nasen-Schutz teilnehmen können.