BGH zu Sicherungsverfahren: Keine Revision für Nebenkläger
Nebenkläger können während Sicherungsverfahren beantragen, dass die Schuldfähigkeit festgestellt wird – die Revision ist aber nicht möglich.
Verletzte können sich aus Gründen des Opferschutzes im Sicherungsverfahren zwar als Nebenkläger anschließen und dort beantragen, dass die Schuldfähigkeit des Täters festgestellt wird. Entscheidet das Gericht jedoch gegenteilig, steht Betroffenen nicht das Rechtsmittel der Revision dagegen zu, so der 5. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 18.11.2024, Az. 5 StR 531/24).
Im konkreten Fall hatte ein an paranoider Schizophrenie leidender Täter einen Passanten wahllos angegriffen und lebensgefährlich verletzt. Das Landgericht hatte ihn im Sicherungsverfahren gem. §§ 413 ff. StPO für schuldunfähig erklärt und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der Verletzte war im Sicherungsverfahren als Nebenkläger aufgetreten und wollte nun im Rahmen der Revision erreichen, dass dennoch die Schuldfähigkeit des Täters festgestellt und dieser wegen versuchten Mordes verurteilt werde. Dieses Rechtsmittel hat der BGH jedoch als unzulässig verworfen.
BGH: Opfer sei hier nicht beschwert
Zwar könne das Opfer im Sicherungsverfahren als Nebenkläger zuzulassen sein und dort darauf hinwirken, dass die mögliche Schuldfähigkeit des Täters festgestellt wird. Daraus folge aber keine umfassende Rechtsmittelbefugnis. Nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 400 Abs. 1, 414 Abs. 1 StPO) bestehe eine solche nur bei einem Freispruch, der auf der Schuldunfähigkeit des Angeklagten beruhe. Hier aber fehle es bereits an einem Freispruch, der zu einer Beschwer des Nebenklägers führe. Hier seien die Besonderheiten des Sicherungsverfahrens im Blick zu behalten: In diesem sei ein Schuldspruch von vornherein nicht möglich; folglich werde der Beschuldigte auch nicht freigesprochen. Anders sähe dies aus, wenn das Gericht darauf verzichtet hätte, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen – dann sei eine Revision wegen unterbliebener Maßregelanordnung möglich. So liege der Fall hier aber gerade nicht.
Aus dem Umstand, dass der Nebenkläger keinen Einfluss darauf habe, ob die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der Straftat das Strafverfahren wähle und Anklage erhebe, oder eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren bei Gericht anbringe, ergebe sich nichts Anderes. Der Nebenkläger könne seine Rechte und Interessen auch im Sicherungsverfahren geltend machen und durch entsprechende Anträge darauf hinwirken, dass ggf. nach Feststellung der Schuldfähigkeit nach § 416 StPO ins Strafverfahren übergegangen werde. Bleibt es aber beim Sicherungsverfahren und werde der Beschuldigte untergebracht, sei kein Grund ersichtlich, dem Nebenkläger trotz mangelnder Beschwer ein Rechtsmittel einzuräumen.
Im Übrigen wäre die Revision des Nebenklägers auch unbegründet gewesen, so der BGH weiter. Insbesondere sei die Annahme der aufgehobenen Schuldfähigkeit tragfähig begründet gewesen.