BVerfG-Eilantrag

Altersgrenze für Notarinnen und Notare bleibt vorerst bestehen

Das BVerfG hat den Eilantrag eines Notars abgelehnt. Die Nachteile durch seinen Zwangs-Ruhestand seien nicht schwer genug, um ein Gesetz auszusetzen.

30.10.2023Rechtsprechung

Nach § 47 Nr. 2, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. Ein Notar, der diese Altersgrenze am 30. November 2023 erreichen wird, wollte diese gesetzliche Folge verhindern. Doch bislang scheiterte er schon vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln, dem Bundesgerichtshof (BGH). Nun hatte auch sein parallel zu seiner Verfassungsbeschwerde erhobener Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) keinen Erfolg (Beschl. v. 18.10.2023, Az. 1 BvR 1796/23).

Der Notar wollte erreichen, das Erlöschen seines Notaramtes im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben. Zur Begründung trug er vor, ohne die Anordnung entstünden ihm bei Erreichen der Altersgrenze irreversible und besonders schwerwiegende Nachteile. Insbesondere wäre seinem Notariat im Fall des Erlöschens seines Notaramtes die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

Warum das BVerfG den Eilantrag abgelehnt hat

Das sah das BVerfG nun anders: Werde die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gälten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden. Die vorgetragenen Nachteile, die dem (Noch-)Notar in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstünden, seien zwar gewichtig. Sie erfüllten diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Der Notar lege insbesondere nicht hinreichend dar, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre.

Zum einen stünden dem nach dem Vortrag des Notars keine (berufs-)rechtlichen Gründe entgegen. Und selbst wenn er sich erneut einem Bewerbungsverfahren unterziehen müsste, so bestünde nach seinem Vortrag nicht die Gefahr, dass er nicht zum Zuge käme. Im Gegenteil trage er selbst vor, dass im Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes ein Bewerbermangel herrsche.

Auch faktisch verlöre er sein Notariat nicht: Er habe sich schließlich vor kurzer Zeit mit einer Anwaltsnotarin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden, zu deren Notarvertreter er überdies bestellt sei. Deshalb würden nicht sämtliche Geschäftsstellenstrukturen verloren gehen, wenn er in den Ruhestand ginge. Er könne ja weiterhin als Rechtsanwalt und Notarvertreter tätig sein, weil hier keine Altersgrenzen gälten – was im Übrigen auch die finanziellen Nachteile abmildere. Außerdem könne das Notariatspersonal auch für die Rechtsanwaltskanzlei tätig werden.  

Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass er all seine Aufträge verlieren werde – bei einem möglichen späteren Wiedereintritt werde es wohl nicht unmöglich sein, einen erheblichen Teil der früheren Auftraggeber wiederzugewinnen.

Verfassungsbeschwerde noch offen

Über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache muss das BVerfG allerdings noch entscheiden. Damit wendet sich der Notar unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 47 Nr. 2, § 48a BNotO. Er sieht sich insbesondere in seiner Berufsfreiheit verletzt. Die Altersgrenze sei im Anwaltsnotariat weder erforderlich noch angemessen, um das Ziel einer geordneten Altersstruktur im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege zu erreichen. Denn inzwischen herrsche ein erheblicher, demographisch bedingter Mangel an Bewerbern für Stellen als Anwaltsnotar.

Das BVerfG gibt dem Notar zu, dass die Altersgrenze als subjektive Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeute. Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie er sie in Bezug auf die Anwaltsnotare vortrage, den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach wie vor genügt, bedürfe der Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Nach § 47 Nr. 2, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars durch Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren. Ein Notar, der diese Altersgrenze am 30. November 2023 erreichen wird, wollte diese gesetzliche Folge verhindern. Doch bislang scheiterte er schon vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln, dem Bundesgerichtshof (BGH). Nun hatte auch sein parallel zu seiner Verfassungsbeschwerde erhobener Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) keinen Erfolg (Beschl. v. 18.10.2023, Az. 1 BvR 1796/23).

Der Notar wollte erreichen, das Erlöschen seines Notaramtes im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Hauptsacheentscheidung vorläufig aufzuschieben. Zur Begründung trug er vor, ohne die Anordnung entstünden ihm bei Erreichen der Altersgrenze irreversible und besonders schwerwiegende Nachteile. Insbesondere wäre seinem Notariat im Fall des Erlöschens seines Notaramtes die wirtschaftliche Grundlage entzogen.

Warum das BVerfG den Eilantrag abgelehnt hat

Das sah das BVerfG nun anders: Werde die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gälten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hohe Hürden. Die vorgetragenen Nachteile, die dem (Noch-)Notar in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstünden, seien zwar gewichtig. Sie erfüllten diese strengen Voraussetzungen jedoch nicht. Der Notar lege insbesondere nicht hinreichend dar, dass nach dem Erlöschen seines Notaramtes eine Rückkehr in den Notarberuf ausgeschlossen wäre.

Zum einen stünden dem nach dem Vortrag des Notars keine (berufs-)rechtlichen Gründe entgegen. Und selbst wenn er sich erneut einem Bewerbungsverfahren unterziehen müsste, so bestünde nach seinem Vortrag nicht die Gefahr, dass er nicht zum Zuge käme. Im Gegenteil trage er selbst vor, dass im Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes ein Bewerbermangel herrsche.

Auch faktisch verlöre er sein Notariat nicht: Er habe sich schließlich vor kurzer Zeit mit einer Anwaltsnotarin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden, zu deren Notarvertreter er überdies bestellt sei. Deshalb würden nicht sämtliche Geschäftsstellenstrukturen verloren gehen, wenn er in den Ruhestand ginge. Er könne ja weiterhin als Rechtsanwalt und Notarvertreter tätig sein, weil hier keine Altersgrenzen gälten – was im Übrigen auch die finanziellen Nachteile abmildere. Außerdem könne das Notariatspersonal auch für die Rechtsanwaltskanzlei tätig werden.  

Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass er all seine Aufträge verlieren werde – bei einem möglichen späteren Wiedereintritt werde es wohl nicht unmöglich sein, einen erheblichen Teil der früheren Auftraggeber wiederzugewinnen.

Verfassungsbeschwerde noch offen

Über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache muss das BVerfG allerdings noch entscheiden. Damit wendet sich der Notar unmittelbar gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 47 Nr. 2, § 48a BNotO. Er sieht sich insbesondere in seiner Berufsfreiheit verletzt. Die Altersgrenze sei im Anwaltsnotariat weder erforderlich noch angemessen, um das Ziel einer geordneten Altersstruktur im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege zu erreichen. Denn inzwischen herrsche ein erheblicher, demographisch bedingter Mangel an Bewerbern für Stellen als Anwaltsnotar.

Das BVerfG gibt dem Notar zu, dass die Altersgrenze als subjektive Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeute. Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie er sie in Bezug auf die Anwaltsnotare vortrage, den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach wie vor genügt, bedürfe der Prüfung im Hauptsacheverfahren.