BVerfG rügt unterlassene Benachrichtigung bei Abschiebungshaft
Bei richterlich angeordneter Haft müssen Gerichte Angehörige oder Vertrauenspersonen aktiv benachrichtigen – die Pflicht dazu ergibt sich aus Art. 104 Abs. 4 GG.
Das BVerfG hat in einem aktuellen Beschluss auf die Bedeutung des Art. 104 Abs. 4 GG hingewiesen, wonach bei einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson zu kontaktieren ist. Daraus folge, dass Inhaftierte nicht nur die „Möglichkeit“ haben müsse, dass jemand kontaktiert werde. Vielmehr habe das Gericht von Amts wegen die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dies auch tatsächlich geschehe (Beschl. v. 16.04.2025, 2 BvR 846/22).
Gericht benachrichtigte niemanden von der Abschiebungshaft
Ein afghanischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag in Deutschland erfolglos geblieben war, wurde im Jahr 2020 aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen. 2021 wurde er festgenommen. Am Folgetag wurde er ohne anwaltliche Vertretung einer Haftrichterin beim AG Stuttgart vorgeführt. Im Protokoll der Anhörung findet sich die Aussage des Betroffenen, dass er mehrere Bekannte in Stuttgart habe, sein Bruder in Frankfurt lebe und dass er wünsche, das afghanische Konsulat möge über seine Inhaftierung informiert werden.
Trotz dieses Hinweises unterließ das AG sowohl die Benachrichtigung des afghanischen Konsulats als auch die Information eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson des Betroffenen. Es ordnete die Abschiebungshaft an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG Stuttgart zurück. Das LG argumentierte, der Betroffene sei auf die „Möglichkeit“ der Benachrichtigung hingewiesen worden, habe jedoch keine konkrete Person benannt und dadurch konkludent auf eine Benachrichtigung verzichtet.
Unter anderem wegen der unterlassenen Benachrichtigung erhob der Betroffene Verfassungsbeschwerde. Außerdem wollte er erwirken, dass der Beschluss auf Anordnung der Abschiebungshaft aufgehoben wird.
Benachrichtigung bei Haft ist ein Muss und keine „Möglichkeit“
Das BVerfG sah in der unterlassenen Benachrichtigung und den Gerichtsbeschlüssen mehrfach Verstöße gegen Art. 104 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) durch die Gerichte. In diesem Rahmen stellte es klar:
Art. 104 Abs. 4 GG verpflichte das Gericht zur unverzüglichen Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson des Inhaftierten – und zwar unabhängig davon, ob dieser eine solche Benachrichtigung verlangt.
Nach Ansicht des BVerfG sei es schon unzulässig gewesen, dem Betroffenen lediglich die „Möglichkeit“ der Benachrichtigung aufzuzeigen. Nach Art. 104 Abs. 4 GG ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Dabei handele es sich nicht um eine bloße „Möglichkeit“, sondern um eine Pflicht des Gerichts. Art. 104 Abs. 4 GG soll inhaftierten Personen den Kontakt nach außen sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen verhindern. Das Gericht habe daher zunächst die Pflicht, eine inhaftierte Person darüber zu informieren. Wenn diese nicht konkret sagen könne, wie die Angehörigen zu kontaktieren sind, müsse das Gericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen, um sicherzustellen, dass die Benachrichtigung auch tatsächlich erfolgt - etwa indem es eine Meldeauskunft einholt.
Zudem bemängelte das BVerfG die fehlende Dokumentation darüber, wie der Betroffene konkret auf den Hinweis zur Benachrichtigung reagiert hatte. Dass das gerichtliche Handeln infolgedessen nicht nachvollziehbar war, stelle eine eigenständige Grundrechtsverletzung dar, da so keine effektive Überprüfung durch höhere Instanzen möglich sei. Auch sei aus dem vorhandenen Akteninhalt nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht ernsthaft versucht habe, die im Gespräch genannte Vertrauensperson – namentlich den Bruder in Frankfurt – ausfindig zu machen. Dass der spätere anwaltliche Vertreter des Betroffenen von der Inhaftierung erfuhr, ändere nichts an dem Grundrechtsverstoß: Die Benachrichtigung sei weder durch das Gericht noch unverzüglich erfolgt.
Fehler bei Benachrichtigung führt nicht zu Freiheit
Auch die Entscheidung des LG Stuttgart, den Antrag auf Feststellung eines Verfassungsverstoßes zurückzuweisen, beanstandete das BVerfG als verfassungswidrig. Das LG habe damit den Grundrechtsverstoß des Amtsgerichts nicht nur nicht korrigiert, sondern vielmehr perpetuiert. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleiste effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wozu auch gehöre, dass gerichtliche Entscheidungen überprüfbar und nachvollziehbar dokumentiert seien. Diese Anforderungen habe das LG verfehlt, indem es – ohne gesicherte Tatsachenbasis – selbst davon ausgegangen sei, der Betroffene habe auf eine Benachrichtigung verzichtet. Insbesondere habe es das LG versäumt, zu klären, warum die Haftrichterin von einer Benachrichtigung abgesehen habe. Dies sei nicht durch eine nachträgliche richterliche Einschätzung zu ersetzen.
Darüber hinaus stellte das BVerfG klar, dass fraglich sei, ob überhaupt auf die Benachrichtigungspflicht nach Art. 104 Abs. 4 GG wirksam verzichtet werden könne – und dass ein solcher Verzicht, wenn überhaupt, nur unter engen Voraussetzungen möglich sei.
Eine Verpflichtung, das afghanische Konsulat zu kontaktieren, habe allerdings aus völkerrechtlichen Gründen nicht bestanden, weil Afghanistan ein entsprechendes Übereinkommen nicht unterzeichnet hat. Hier liege dementsprechend kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vor.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft als solche richtete, nahm das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Die unterlassene Benachrichtigung stelle zwar einen Grundrechtsverstoß dar, dieser verletze aber nicht zugleich das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde sei insoweit nicht hinreichend substantiiert gewesen.