Strenge Voraussetzungen für Durchsuchung von Anwaltskanzleien
Die Verfassungsbeschwerde scheiterte, doch das BVerfG mahnte die strengen Voraussetzungen bei der Durchsuchung von Anwaltskanzleien an.
Der Erste Senat des BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt. Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Dieser diene nicht nur der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsbeistand und Mandanten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Zudem berge die Durchsuchung von Kanzleiräumen regelmäßig die Gefahr, dass Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2025 - 1 BvR 398/24).
Hamburger Justiz durchsucht Kanzleiräume und beschlagnahmt PC
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen einen Anwalt ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs geführt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen ihm und einer ehemaligen Mandantin, die Strafanzeige erstattet hatte. Das zuständige Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume – noch während des laufenden zivilrechtlichen Honorarstreits (der später zu Lasten der Mandantin ausging). Die Akten des Zivilverfahrens wurden nicht beigezogen. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der Beschluss nicht. Bei der Durchsuchung wurde unter anderem ein Computer des Anwalts sichergestellt. Seine Beschwerde dagegen verwarf das LG Hamburg als unbegründet.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Anwalt eine Verletzung der Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde erachtete das BVerfG wegen mangelnder Rechtswegserschöpfung als unzulässig. Der Rechtsanwalt hatte nicht substantiiert vorgetragen, eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben.
Aufgrund der Unzulässigkeit komme es (eigentlich) nicht mehr darauf an, ob die Durchsuchungsanordnung den „strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung“ gerecht wurde, so das BVerfG. Doch genau diese Prüfung nimmt der Senat dennoch vor – und kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchsuchung unangemessen und damit unzulässig gewesen sei.
BVerfG entscheidet inhaltlich zu unzulässiger Verfassungsbeschwerde
Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebiete bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so das BVerfG. Was das im Einzelfall bedeutet und warum die einzelnen Voraussetzungen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau gewahrt wurden, dekliniert der Senat am konkreten Beispiel durch:
- Der vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug sei keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Zum einen aufgrund der zu erwartenden Strafandrohung von - abstrakt - maximal drei Jahren, wobei im konkreten Einzelfall die mögliche Strafe sogar noch deutlich darunter gelegen hätte. Zum anderen, weil das Schutzgut ausschließlich das Vermögen sei. Und schließlich sei auch noch ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht gekommen.
- Der Tatverdacht sei weiterhin aufgrund aktenkundiger Widersprüche zumindest schwach. Die Zeugin sei zudem wenig glaubhaft gewesen, habe sie doch ein persönliches Interesse an einer Verurteilung ihres ehemaligen Anwalts gehabt, da sie einen Zivilrechtsstreit mit ihm über die Vergütung führte.
- Die Auffindevermutung sei zudem eher gering gewesen, so das BVerfG weiter. Der Anwalt hatte zuvor Kenntnis von den Ermittlungen gehabt und mit einem Akteneinsichtsantrag sogar offengelegt, dass er eine Durchsuchung zumindest für möglich gehalten habe.
- Das wichtigste Argument war jedoch die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts, die regelmäßig zu einer regulierenden Beschränkung der Durchsuchung von Kanzleien von Rechtsanwälten und Steuerberatern führe. Die Durchsuchung von Kanzleiräumen berge regelmäßig die Gefahr, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien. Hinzu komme, dass diese anwaltlichen Mandatsverhältnisse - Berufsgeheimnisträger - besonders schutzbedürftig seien. Der Schutz dieser Vertrauensbeziehung liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung („Gesamtschau der Unterlagen“) habe auch ganz konkret potenziell Unterlagen anderer Mandanten umfasst. Zahlreiche verfahrensunbeteiligte Personen, insbesondere Mandantinnen und Mandanten, seien von der Durchsuchung mit betroffen gewesen, obwohl sie in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stünden und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst hätten.
- Die Durchsuchungsanordnung sei zwar zur Erreichung des Aufklärungszwecks erforderlich, jedoch nicht das mildeste Mittel zur Ermittlung gewesen. Weil der gesamte Tatvorwurf mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren stehe und falle, hätte hier die Akte des Zivilverfahrens beigezogen werden müssen. Weil der Anwalt von den Ermittlungen wusste, hätte auch keine Gefahr des Beweismittelverlustes bestanden, hätte man noch weiter abgewartet.
Daher kommt das BVerfG im Rahmen einer abschließenden Angemessenheitsprüfung zu dem Schluss, dass schon die Schwere des Tatvorwurfs, der schwache Tatverdacht, der geringe Grad der Auffindewahrscheinlichkeit, die schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erhebliche Eingriffstiefe und die weiteren denkbaren Ermittlungsansätze zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung sprächen. Hier komme erschwerend hinzu, dass die Durchsuchungsanordnung in Bezug auf die Rechtsanwaltskanzlei weit gefasst und potenziell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betroffen habe. Entscheidend habe letztlich die besondere Rolle des Betroffenen als Rechtsanwalt gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte gesprochen.