BVerwG: Anwälte müssen beA-Eingangsbestätigung kontrollieren
Ein Anwalt verschickte einen Schriftsatz per beA – prüfte aber nicht, ob eine Eingangsbestätigung kam. Das wurde seinem Mandanten zum Verhängnis.
Anwältinnen und Anwälte, die einen fristgebundenen Schriftsatz per beA einreichen, müssen kontrollieren, ob sie vom Gericht eine automatisierte Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten haben. Dies hat das BVerwG entschieden. Die Kontrolle des Signaturprotokolls reiche hingegen nicht aus (Beschl. v. 16.05.2025, Az. 5 B 8.25, 5 B 8.25 (5 B 4.25)).
Der Anwalt in einem Verwaltungsverfahren hatte eine Beschwerdebegründung zwar signiert, per beA an das OVG versendet und die Versendung anhand des Signaturprotokolls geprüft. Er trug jedoch weiterhin vor, seine Software unterstütze den Versand bestimmter Anlagen nicht, weshalb auch der hier in Rede stehende Schriftsatz aus technischen Gründen nicht habe übermittelt werden können. Von diesen Umständen habe er zuvor nichts gewusst; auch dem Softwareanbieter sei das Problem noch nicht lange bekannt gewesen. Erst nach Fristablauf erfuhr er, dass der Schriftsatz nicht angekommen war und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
Anwalt hätte beA-Eingangsbestätigung kontrollieren müssen
Das BVerwG kam diesem jedoch nicht nach, weil es der Ansicht war, der Anwalt habe die Sorgfaltspflichten nicht gewahrt, was seinem Mandanten zuzurechnen sei. Wie bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax gehöre zu diesen auch beim beA, den Versandvorgang zu überprüfen. Dazu müsse die automatisierte elektronische Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO angekommen sein – erst dann bestehe Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Zu finden sei sie etwa im Ordner "Gesendet" in der Zeile unterhalb des Nachrichtentexts unter dem Punkt
"Meldungstext" erscheine dann der Eintrag "request executed" und unter dem Punkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich".
Bleibe die Eingangsbestätigung hingegen aus, hätte dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen müssen. Hier sei nicht dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte den Erfolg des Versandvorgangs anhand der Eingangsmitteilung gem. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO ordnungsgemäß kontrolliert habe. Eine solche Mitteilung habe es von vornherein nicht geben können, weil der Schriftsatz gar nicht übermittelt wurde.
Die Prüfung des von dem Prozessbevollmächtigten beigefügten Signaturprotokolls habe hingegen nicht ausgereicht. Denn dieses belege weder die Versendung noch den Eingang des Schriftsatzes, sondern zeige nur, dass der Signaturvorgang (§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch nach erfolgreicher Signatur verbleibe die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt wird.