EuGH: Tathandlung entscheidet, nicht rechtliche Bewertung
Bewerten zwei EU-Staaten eine Tat rechtlich anders, so gilt das Doppelbestrafungsverbot dennoch. Die tatsächliche Handlung allein ist entscheidend.
Eine Person darf in einem EU-Mitgliedstaat nicht für einen Terrorakt strafrechtlich verfolgt werden, für den sie in einem anderen Mitgliedstaat bereits verurteilt wurde, so der EuGH. Dies gelte auch dann, wenn die rechtliche Einordnung des Tatbestands in einem der EU-Staaten eine andere sei als in dem anderen. Entscheidend sei nur die tatsächliche Handlung (Urt. v. 11.09.2025, Az. C-802/23).
Verbot der Doppelbestrafung
Im Jahr 2019 wurde eine Anführerin der Terrororganisation Euskadi Ta Askatasuna (ETA) in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an die spanischen Behörden übergeben. Sie war von Frankreich aus an einem Terrorattentat auf die Polizeidienststelle von Oviedo (Spanien) im Jahr 1997 beteiligt. Deswegen wurde sie in Frankreich bereits wegen terroristischer Sachbeschädigungen, versuchten terroristischen Morden sowie Körperverletzungen verurteilt und saß dort bereits 20 Jahre im Gefängnis. Nun drohen ihr in Spanien weitere 30 Jahre Haft. Denn nach spanischem Recht darf keine Gesamtstrafe aus den von den französischen und den von spanischen Gerichten ausgesprochenen Verurteilungen gebildet werden. Die Frau müsste daher insgesamt mindestens 50 Jahre Freiheitsstrafe verbüßen.
Nach Auffassung des spanischen Nationalen Gerichtshofs betreffen die Ermittlungen in Spanien jedoch dieselben Handlungen wie die französischen Urteile. Er stellte daher in einem Urteil aus dem Jahr 2021 fest, dass eine „Doppelbestrafungskonstellation“ vorliege. Das Verbot der Doppelbestrafung ist in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben. Dementsprechend besagt auch Art. 54 des Schengener Übereinkommens, dass eine Person, die durch einen EU-Staat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch einen anderen unter anderem dann nicht wegen derselben Tat verfolgt werden kann, wenn das Urteil bereits vollstreckt worden ist.
Der Spanische Oberste Gerichtshof hob das Urteil des Nationalen Gerichtshofs jedoch auf und verwies die Sache an letzteren zurück. In Anbetracht der abweichenden Auslegung beschloss der Nationale Gerichtshof daraufhin, den EuGH im Wege der Vorabentscheidung anzurufen.
EuGH präzisiert Begriff „dieselbe Tat“
Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Begriff „dieselbe Tat“ nur auf die tatsächliche Handlung abstelle. Unterschiedliche rechtliche Qualifizierungen derselben Handlung oder die Verfolgung unterschiedlicher rechtlicher Interessen in zwei EU-Staaten stünden daher der Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung nicht entgegen.
Der spanische Nationale Gerichtshof müsse nun prüfen, ob es sich bei den Taten, die Gegenstand des spanischen Strafverfahrens sind, um dieselben handele wie diejenigen, die von den französischen Gerichten rechtskräftig abgeurteilt worden seien.
Hierfür präzisiert der EuGH jedoch, dass der Begriff „dieselbe Tat“ auch Taten umfasse, die einer Person im Rahmen eines Strafverfahrens wegen terroristischer Handlungen in einem Mitgliedstaat zur Last gelegt werden, wenn diese Person für dieselben Handlungen bereits in einem anderen Mitgliedstaat wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung verurteilt worden sei.