EuGH zur DSGVO

Gerichte dürfen mit illegal erlangten Beweisen arbeiten

Selbst wenn die Parteien Beweise datenschutzwidrig erlangt haben, erlaubt die DSGVO den Gerichten, sie im Prozess zu verarbeiten, so der EuGH.

24.06.2026 Rechtsprechung

Der EuGH hat in einem Grundsatz-Urteil entschieden, dass Gerichte auch personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, welche die Parteien DSGVO-widrig erlangt haben. Dies sei insbesondere notwendig, um nach nationalem Recht überprüfen zu können, ob diese Daten auch im Prozess zugelassen werden könnten. Allerdings müssten Gerichte dabei den Grundsatz der Datenminimierung beachten und nur solche Daten zu den Akten nehmen bzw. offenlegen, die für die Zwecke notwendig seien (Urt. v. 18.06.2026, Rs. C 484/24). 

Nationaler Rechtsstreit und Vorlagefragen des LAG Niedersachsen

Das Unternehmen „NTH Haustechnik“ verlangt vor dem LAG Niedersachsen von einer ehemaligen Angestellten Schadensersatz in Höhe von über 46.000 Euro, weil sie unbefugt Betriebsgegenstände über eBay verkauft haben soll. Von den Verkäufen erlangte der Arbeitgeber allerdings erst dadurch Kenntnis, dass sich ein Mitarbeiter die Zugangsdaten zum Account der Angestellten erschlichen und heimlich auf ihr privates eBay-Konto zugegriffen haben soll. Das LAG schließt dementsprechend nicht aus, dass die Datenerhebung des Arbeitgebers selbst rechtswidrig erfolgt sein könnte. Es stellte sich nun die Frage, ob das Gericht die so erlangten Beweismittel, auf die sich die Klage maßgeblich stützt, überhaupt verarbeiten dürfe. 

Weil es hier jedoch um den Schutz personenbezogener Daten geht, der im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich geregelt ist, legte das LAG dem EuGH eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 5, 6, 9, 13 und 17 der DSGVO sowie zur EU-Grundrechtecharta (GrCh) bei der Tätigkeit der Gerichte vor. Es stellte sich schon die Frage, ob die Gerichte überhaupt mit diesen möglicherweise illegal erlangten personenbezogenen Daten arbeiten dürften. Auch wollte das LAG wissen, nach welchen Kriterien Gerichte beurteilen könnten, ob sie die Daten in einem solchen Fall verarbeiten dürften. Zudem stellte sich die Frage, ob das deutsche Prozessrecht hinreichend bestimmt sei, um den Anforderungen der DSGVO zu genügen – insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Frage der Beweisverwertung hierzulande nur Richterrecht ist. 

Datenverarbeitung durch Gerichte

Zunächst klärte der EuGH Grundsätzliches: So stellte der Gerichtshof klar, dass auch Gerichte personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeiteten, wenn sie entsprechende Dokumente in ihre Akten mit aufnähmen. Dementsprechend müssten sich auch Gerichte auf eine Rechtsgrundlage der DSGVO berufen können, um Daten zu verarbeiten. 

Entsprechende Rechtsgrundlagen fänden sich abschließend in Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1 DSGVO. Für Gerichte sei Art. 6 Abs. 1 lit. c) relevant („zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich“) – und nicht, wie das LAG meinte, Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO (Aufgabe im öffentlichen Interesse). Die rechtliche Verpflichtung bestehe darin, über die Zulässigkeit dieser Beweisangebote zu entscheiden und sie beim Erlass ihrer Entscheidung zu würdigen. 

Art. 17 Abs. 3 lit. e) DSGVO stelle hingegen – anders als das BAG zuvor entschieden hatte – keine Ermächtigungsgrundlage für eine Datenverarbeitung durch Gerichte dar. Dabei handele es sich um eine Ausnahme von dem „Recht auf Löschung“ personenbezogener Daten: Wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich seien, müssten sie nicht gelöscht werden. 

EuGH zur Beweisverwertung

Für die Frage, ob Beweise verwertbar seien, komme es weiterhin auf das nationale Prozessrecht an. Die Tatsache, dass die Grundsätze der Beweisverwertung in Deutschland nur als Richterrecht und nicht als geschriebene Gesetze existieren, sieht der Gerichtshof als grundsätzlich sowohl mit Art. 6 Abs. 1 lit. c), Abs. 3 DSGVO als auch mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der GrCh vereinbar. Allerdings präzisiert der EuGH die Anforderungen an die nationale Rechtsprechung zur Beweisverwertung: Sie müsse klar, präzise und vorhersehbar sein und selbst festlegen, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürften. Zudem müsse die ständige Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem stehen. 

Dann stellte der EuGH klar: Nationale Gerichte dürften durchaus auch datenschutzwidrig erlangte personenbezogene Daten in einem Gerichtsprozess verarbeiten. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sei kein uneingeschränktes Recht, sondern müsse u. a. mit dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 47 GrCh) abgewogen werden. Das Recht zur Verarbeitung gelte sowohl, wenn die Daten rechtswidrig erlangt wurden, als auch bei der Verletzung der Informationspflichten (Art. 13 DSGVO). Die Partei, welche die Daten illegal erlangt und in den Prozess eingebracht hat, müsse sich auch nicht auf ein über das bloße Beweisinteresse hinausgehendes berechtigtes Interesse berufen können, damit solche Daten Berücksichtigung finden könnten. 

Außerdem müssten Gerichte im Rahmen der Verarbeitung dem Grundsatz der Datenminimierung genügen (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Die im Prozess verwendeten Daten müssten auf ein angemessenes, erhebliches und für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendiges Maß beschränkt werden. Das Gericht dürfe nur Daten zu den Akten nehmen und insbesondere auch nur Dritten gegenüber offenlegen, die für den verfolgten Zweck notwendig sind. Gegebenenfalls müsse es auch Schutzmaßnahmen ergreifen, wie etwa Dokumente zu anonymisieren. Eine Pflicht zu einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung folge aus dem Grundsatz der Datenminimierung hingegen nicht. 

Schließlich müsse das Gericht zwar die DSGVO zugunsten von nicht am Prozess beteiligten Personen einhalten. Das Unionsrecht verlange aber nicht, dass sich die Parteien darauf berufen könnten, dass die Rechte unbeteiligter Dritter verletzt wurden.