Kabinett will Schiedsverfahrensrecht modernisieren
Die Regeln für Schiedsgerichtsverfahren sollen modernisiert werden. Nun hat das Kabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.
Das Kabinett hat am 10. Juni 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die gesetzlichen Regeln für die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte modernisiert werden sollen. Künftig sollen Videoverhandlungen durch Schiedsgerichte und elektronische Schiedssprüche gesetzlich ausdrücklich zulässig sein. Außerdem soll es unter gewissen Umständen möglich werden, vor mit Schiedssachen befassten staatlichen Gerichten englische Dokumente einzureichen und Verfahren auf Englisch zu führen. Darüber hinaus soll die Veröffentlichung von schiedsrechtlichen Entscheidungen gefördert werden.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist Teil der außergerichtlichen Streitbeilegung. In einem Schiedsverfahren entscheidet ein Dritter verbindlich über den Rechtsstreit der Parteien. Die ZPO-Regelungen betreffen Schiedsvereinbarungen, die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens und die engen Voraussetzungen, unter denen Schiedssprüche überprüft oder ihre Anerkennung und Vollstreckung abgelehnt werden können.
Reformbedarf
Das Schiedsverfahrensrecht wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert. Durch die nun vorgeschlagenen Änderungen sollen der voranschreitenden Digitalisierung und weiteren Entwicklungen in der Praxis der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung getragen werden. Die BRAK begrüßt den Reformkurs grundsätzlich.
Bereits in der letzten Legislaturperiode war ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts veröffentlicht worden. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der nun beschlossene Entwurf entspricht im Wesentlichen dem Entwurf aus der letzten Legislaturperiode und wurde nur an einigen Stellen modifiziert.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt auch im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle. Wir wollen das Recht weiterentwickeln – und so Deutschlands Position als attraktiver Schiedsstandort festigen. Dabei setzen wir auf mehr Transparenz, flexiblere Formvorgaben, digitale Lösungen und Offenheit für Verhandlungen in englischer Sprache.“ Konkret vorgeschlagen werden insbesondere folgende Änderungen:
Digitalisierung und Technologieoffenheit
Es soll zunächst klargestellt werden, dass Schiedsverhandlungen künftig per Video möglich sind. Auch sollen Schiedssprüche elektronisch erlassen werden können. Das soll schnelle und ressourcenschonende Verfahren ermöglichen und Rechtssicherheit schaffen. Zugleich soll die Rechtslage für Schiedssprüche so an diejenige für Entscheidungen staatlicher Gerichte angeglichen werden.
Schiedsvereinbarungen sollen künftig auch nicht mehr nur schriftlich, sondern auch – technologieoffen – in anderer Form geschlossen oder dokumentiert werden können. So soll das deutsche Schiedsverfahrensrecht an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr angeglichen werden.
Anders als noch in der letzten Legislaturperiode vorgeschlagen, soll zu Beweiszwecken eine Dokumentation der Schiedsvereinbarung erforderlich bleiben. Das soll sicherstellen, dass auf die Informationen später wieder zugegriffen werden kann.
Englische Sprache und Veröffentlichungen
Internationale Schiedsverfahren werden außerdem häufig in englischer Sprache geführt. Auch bei einem diese betreffenden Verfahren vor einem staatlichen Gericht (z.B. über die Aufhebung des Schiedsspruches) sollen nunmehr Dokumente in englischer Sprache vorgelegt werden können, ohne dass sie übersetzt werden müssen. Damit soll der deutsche Schiedsstandort in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und für die grenzüberschreitende Streitbeilegung attraktiver gemacht werden. Die staatlichen Gerichte sollen aber weiterhin eine Übersetzung der Dokumente anfordern können, wenn dafür ein Bedürfnis besteht.
Vor hierfür in einigen Bundesländern eingerichteten Commercial Courts sowie dem BGH sollen unter bestimmten Voraussetzungen Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auch auf Englisch geführt werden können. Der Regierungsentwurf erweitert im Vergleich zum Referentenentwurf hier die Optionen noch: Die Länder können englische Verfahrensführung unter bestimmten Voraussetzungen auch vor Schiedssenaten von Oberlandesgerichten ohne Commercial Court zulassen.
Schiedssprüche sollen außerdem künftig unter erleichterten Voraussetzungen veröffentlicht werden können, sofern die Parteien der Veröffentlichung nicht ausdrücklich widersprechen. Dieses Opt-out-Modell sieht die BRAK allerdings kritisch. Entscheidungen der Commercial Courts, zur englischsprachigen Verfahrensführung befugter Schiedssenate sowie des BGH in Aufhebungs-, Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren sollen sogar zwingend veröffentlicht werden. Durch diese Änderungen soll die Transparenz der schiedsrechtlichen Rechtsprechung in Deutschland und deren Einfluss auf die internationale Praxis erhöht werden. Auch soll mit ihnen die Fortentwicklung des Rechts erleichtert werden. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Geheimhaltungsinteressen bleibt strikt gewahrt.
Weiterführende Links:
Regierungsentwurf
Nachrichten aus Berlin Nr. 5/2026 (Schiedsrechtverfahrensrecht: BRAK begrüßt Reformkurs, fordert aber Nachbesserungen)
BMJV-Referentenentwurf
Stellungnahme Nr. 12/2026
Stellungnahme Nr. 16/2024
Stellungnahme Nr. 21/2023
Nachrichten aus Berlin 6/2024 (Modernisierung des Schiedsverfahrens)
Nachrichten aus Berlin 10/2023 (BRAK unterstützt Reformüberlegungen)
Eckpunkte zur Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrens