Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 6/2024

BRAK begrüßt Pläne zur Modernisierung des Schiedsverfahrens

In Schiedsverfahren sollen künftig weniger Formalien zu erfüllen sein und Verhandlungen per Videokonferenz durchgeführt werden können. Für die Prüfung und Vollstreckbarerklärung durch staatliche Gerichte sollen Dokumente auf englisch eingereicht werden können. Das sieht ein aktueller Entwurf des Bundesjustizministeriums vor, den die BRAK ausdrücklich begrüßt.

20.03.2024Newsletter

Mit dem Mitte März vorgelegten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts zielt das Bundesministerium der Justiz darauf, die Regelungen für Schiedsverfahren an die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts und an verschiedene Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit anzupassen.

Dazu sollen unter anderem Formanforderungen gelockert und mehr Transparenz durch die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Schiedsentscheidungen geschaffen werden. Zudem sollen mündliche Verhandlungen im Wege der Videokonferenz gesetzlich verankert werden. Und schließlich sollen Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren erleichtert werden, indem der Schiedsspruch und andere Schriftstücke dem entscheidenden Gericht in englischer Sprache vorgelegt werden können. Sofern die Länder Commercial Courts eingerichtet haben, sollen diese für derartige Verfahren zuständig sein. Die Grundzüge der Reform hatte das Ministerium in einem im Frühjahr 2023 vorgelegten Eckpunktepapier umrissen.

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf begrüßt die BRAK die Umsetzung des Eckpunktepapiers, das eine Optimierung des ihrer Ansicht nach auch in seiner jetzigen Fassung gelungenen deutschen Schiedsverfahrens bringt. Sie befürwortet ausdrücklich die Einführung englischsprachiger Gerichtsverfahren in schiedsrechtlichen Angelegenheiten, bis hinein in das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof.

Verbesserungsbedarf sieht die BRAK nur bei wenigen Punkten. Für ungünstig hält sie insbesondere den Wegfall des Schriftlichkeitserfordernisses der Schiedsvereinbarung im unternehmerischen Rechtsverkehr. Dies führt aus ihrer Sicht zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen.

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