Digitale Kanzlei

Kosten für Einscannen der Papierakte werden nicht erstattet

Scannt eine Kanzlei eine umfangreiche Papierakte, so kann sie die Kosten hierfür vom Gegner nicht erstattet bekommen, so das OLG Brandenburg.

12.03.2026 Rechtsprechung

Digitalisiert eine Kanzlei im Rahmen eines Rechtsstreits die umfangreichen Papierunterlagen, die sie von der Gegenseite erhalten hat, so kann sie sich die Kosten hierfür nicht erstatten lassen. Diese seien nicht zur Rechtsverfolgung zwingend erforderlich, so das OLG Brandenburg (Beschl. v. 05.01.2026, Az. 6 W 43/25).

Das Verfahren war bis zum Vergleich vor dem Landgericht (LG) vollständig in Papierform geführt worden. Die Kanzlei hatte die umfangreichen Dokumente der Gegenseite zur Erleichterung der eigenen Arbeit stets einscannen lassen – hierfür waren insgesamt ca. 2.400,00 Euro angefallen. Diese wollte die Kanzlei nun im Kostenfestsetzungsverfahren von der Gegenseite erstattet bekommen. Dies lehnte das LG allerdings ab – zu Recht, wie das OLG nun bestätigte.

Scan-Kosten waren nicht zwingend erforderlich

Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig – also hierzu objektiv erforderlich und geeignet – gewesen seien. Dabei bestehe außerdem die Obliegenheit einer sparsamen Prozessführung, so die ständige Rechtsprechung.

Die Digitalisierung habe hier erkennbar nicht der notwendigen Rechtsverfolgung gedient, sondern der individuellen Arbeitserleichterung der Klägervertreter, so das OLG. Ihre Berücksichtigung im Rahmen des Kostenausgleichs sei deshalb nicht gerechtfertigt. Die Kosten seien zur Rechtsverfolgung daher nicht zwingend erforderlich gewesen.

Ob eine Kostenerstattung in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägervertreter vor der Digitalisierung gegenüber dem Gericht und der Beklagten nachweislich die Übermittlung digitaler Dokumente verlangt hätten, sei hier nicht zu entscheiden gewesen. Ein solcher Sachverhalt sei nicht konkret vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.

Darüber hinaus sei das Einscannen möglicherweise schon nicht nach der - von den Klägervertretern angeführten - Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 c) VV RVG erstattungsfähig. Grundsätzlich lösten Scans jedenfalls keine Vergütung mehr aus. Der Gesetzgeber habe 2013 klargestellt, dass ein eingescanntes Dokument weder eine „Ablichtung“ noch eine „Kopie“ im Sinne des Kostenrechts sei. Scans seien daher nur unter den engen Voraussetzungen des 
Nr. 7000 Nr. 2 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 d) VV RVG erstattungsfähig; diese hätten hier nicht vorgelegen.