Kritik an Gesetzentwurf Wohnungseinbruchdiebstahl
BRAK hält den Änderungsvorschlag des BMJ in der geplanten Form für nicht zielführend.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat den Entwurf eines Vorschlags des BMJ für eine Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens in Bezug auf den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung in einer Stellungnahme kritisiert.
Der Änderungsvorschlag sieht eine Beibehaltung der Telekommunikationsüberwachung gem. § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO für Taten nach § 244 Abs. 4 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl) für weitere fünf Jahre vor.
Die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung in § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO für Taten nach § 244 Abs. 4 StGB wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 eingeführt, gleichzeitig jedoch ausdrücklich auf fünf Jahre bis zum 11.12.2024 befristet. Ferner war vor Fristablauf eine Evaluierung vorgesehen, bevor über die Aufrechterhaltung oder das Auslaufen der Maßnahme entschieden werden sollte. Ohne Verlängerung würde die Regelung des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO zum Ende des Jahres außer Kraft treten. Das BMJ schlägt nun vor, die Maßnahme bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern - und dies ohne die an sich vorgesehene rechtzeitige Evaluierung.
Die BRAK hat verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO. Es bedarf für einen solchen grundrechtsrelevanten Eingriff einer besonderen Legitimation. Eine unbefristete Verlängerung ist daher nach Ansicht der BRAK keinesfalls möglich. Auch Befristungen sind kritisch zu betrachten. Einzelheiten sind den Stellungnahmen des StPO-Ausschusses und des Strauda zu entnehmen.