Mandatsgeheimnis

Zeugnisverweigerungsrecht für Anwälte gilt zeitlich unbegrenzt

Der Anwalt einer insolventen Gesellschaft kann sich zeitlich unbegrenzt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, so das OLG Düsseldorf.

01.09.2025Rechtsprechung

„Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht zeitlich unbegrenzt“ – mit diesem Leitsatz bekräftigt das OLG Düsseldorf die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht für Anwältinnen und Anwälte. So durfte ein Rechtsanwalt die Aussage zu Vertragsverhandlungen verweigern, obwohl seine frühere Mandantin (eine juristische Person) mittlerweile liquidiert ist und alle weiteren Beteiligten insolvent sind. Von der Verschwiegenheitspflicht könnte ihn zunächst nur die Mandantin entbinden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nunmehr allein der Insolvenzverwalter zur Entbindung berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft (Beschl. v. 21.07.2025, Az. 12 W 5/25).

Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts ist zeitlich unbegrenzt

Der Anwalt hatte in diesem Fall die Vertragsverhandlungen bei der Übernahme einer Gesellschaft durch eine andere (beide GmbH) begleitet. Er war zwar von der Muttergesellschaft der Käuferin (einer Holding) mandatiert worden, war in diesem Zusammenhang allerdings auch für die Käuferin selbst tätig geworden. Nachdem alle beteiligten Unternehmen insolvent gegangen waren und die Holdinggesellschaft bereits liquidiert wurde, erhob nun der Insolvenzverwalter der verkauften Firma Klage gegen den Insolvenzverwalter der Firma, die diese ursprünglich übernommen hatte. Im Rahmen des Prozesses sollte der Anwalt nun als Zeuge über den Inhalt und die Beteiligung verschiedener Personen an den Vertragsverhandlungen aussagen. Er berief sich diesbezüglich auf seine anwaltliche Schweigepflicht
(§ 43a Abs. 2 BRAO) und sein damit einhergehendes Zeugnisverweigerungsrecht (383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG Düsseldorf mit Erfolg.

Das OLG Düsseldorf stellte grundlegend klar: „Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht – vorbehaltlich seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht – zeitlich unbegrenzt; es endet insbesondere nicht durch die Beendigung des Auftrags- oder sonstigen geschützten Vertrauensverhältnisses.“ Unter die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes falle gemäß § 43a Abs. 2 BRAO alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden sei, ohne dass es darauf ankomme, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben habe. Umfasst seien alle Tatsachen, die eine Beziehung zur Mandantin persönlich hätten, die ihn jedenfalls beträfen – auch wenn die Mandantin sie ihm nicht persönlich anvertraut habe.

Komplexe Mandatsgestaltung ändert nichts am Ergebnis

Das OLG Düsseldorf sah auch keinen Grund, die anwaltliche Verschwiegenheit wegen der komplexen Mandatsgestaltung einzuschränken: Zwar sei im formal-juristischen Sinn nicht etwa seine Mandantin, die Holding als Muttergesellschaft, sondern vielmehr die Käuferin unmittelbare Vertragspartnerin gewesen. Gleichwohl würden durch die Vertragsgestaltung die wirtschaftlichen Interessen der Muttergesellschaft hiervon gleichermaßen betroffen. Das Beweisthema, der Inhalt der Verträge, sei ohne Weiteres geeignet, die Interessen auch seiner Mandantin unmittelbar zu beeinträchtigen. Schließlich teilte die Muttergesellschaft die wirtschaftlichen Interessen ihrer Tochtergesellschaft unmittelbar. Zudem sei das Beweisthema geeignet, auch wesentlich weitergehende Interessen der Holding zu beeinträchtigen: Hier stünden nämlich Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB wegen Eingehungsbetruges gegen die Organe der Holding  im Raum.

Zwar sei umstritten, ob das Zeugnisverweigerungsrecht zu Gunsten einer juristischen Person fortbestehe, wenn die Gesellschaft vollständig beendet sei. Manche Gerichte hätten in der Vergangenheit schon Konstellationen herausgearbeitet, in denen ein Erlöschen der Schweigepflicht angenommen wird - etwa wenn es kein schützenswertes (wirtschaftliches) Interesse mehr an der Geheimhaltung gebe. In allen Konstellationen setzten die Gerichte jedoch voraus, dass die Gesellschaft vollständig vermögenslos und rechtlich endgültig erloschen sei. Genau dies sei hier aber im Hinblick auf die Holding nicht dargelegt worden, so das OLG. Zudem könnten wegen der potenziellen Schadensersatzansprüche und Strafbarkeit hier zumindest mittelbar auch die Interessen der damaligen Organe der Holding betroffen sein.

Schließlich stellte der Senat klar, dass der Anwalt auch nicht wirksam von seinem Zeugnisverweigerungsrecht entbunden worden sei. Grundsätzlich sei hierzu allein die Mandantin befugt. Im Insolvenzverfahren gehe dieses Recht dann auf den Insolvenzverwalter über. Anders als der Kläger meinte, sei es irrelevant, wenn man annähme, es habe damals ein zweites Mandatsverhältnis zu der Käuferin bestanden. Denn auch in diesem Fall müsste die Entbindung von allen Mandantinnen und Mandanten vorliegen. Hier hätten aber weder die damalige Holding noch ihr Nachtragsliquidator eine entsprechende Entbindung erklärt. Zudem läge auch keine Schweigepflichtsentbindung der Käuferin bzw. ihres aktuellen Insolvenzverwalters vor.