Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz

Neue Pläne in Sachen Geldwäschebekämpfung

BRAK sieht Änderungsbedarf beim Gesetz zur Bekämpfung der Finanzkriminalität.

Stellungnahme  zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von
Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG)

27.09.2023 | Der Ausschuss Geldwäscheprävention der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich im Rahmen einer Stellungnahme mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – FKBG) befasst und sieht deutlichen Änderungsbedarf.

Der Entwurf wurde der BRAK erneut mit einer äußerst knappen Frist übermittelt, so dass sich der befasste Ausschuss auf die Analyse der wichtigsten Punkte beschränken musste.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden, die für den risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung von Pflichten nach dem GwG erforderlichen aufsichtsrechtlichen Analysen erstellen, auch die Möglichkeit gemeinsamer Risikoanalysen haben sollen. Nicht ausdrücklich genannt sind diesbezüglich die Rechtsanwaltskammern. Nach Ansicht der BRAK sollte die Möglichkeit gemeinsamer Analysen jedoch auch auf Rechtsanwaltskammern erweitert werden.

Die BRAK fordert zudem eine Aufnahme in den „ressortübergreifenden Steuerungskreis“. Dieser soll laut Entwurf für die strategische Ausrichtung des risikobasierten Ansatzes gemäß § 3a Abs. 1 GwG sowie für die Koordinierung der nationalen Risikoanalyse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG zuständig sein. Eine Aufnahme der BRAK erschient daher notwendig und sachgerecht.

Der Entwurf sieht derzeit eine Möglichkeit vor, vertretungsberechtigte Personen zu bestätigen. Soweit eine vertretungsberechtigte Person bestimmt wurde, kann aber nur noch diese allein Mitteilungen zur Eintragung im Transparenzregister nach §§ 20, 21 GwG vornehmen. Dies erfordert eine Korrektur, um den Interessen von Mandantinnen und Mandanten an einer Benennung eines rechtsberatenden Vertreters in jeder Lage des Verfahrens gerecht zu werden.

Auch hinsichtlich der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. So fordert sie die Sicherstellung einer differenzierten Sichtweise der ZfG bei der Koordinierung der Aufsichtstätigkeit, die den Besonderheiten der einzelnen Verpflichtetengruppen, bzw. im Rahmen der Verpflichtetengruppe des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG jeder Berufsgruppe im Nichtfinanzsektor, Rechnung trägt.

Beim Bußgeldtatbestand mahnt die BRAK zur Beseitigung von Unklarheiten. So fehle es an einer Klarstellung bezüglich der Pflicht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG. Zudem regt die BRAK die Aufnahme einer Übergangsvorschrift an.

Weitere Einzelheiten sind der Stellungnahme zu entnehmen.