OLG Frankfurt

Fax wahrt keine Fristen mehr

Seit 2022 müssen Anwälte Schriftsätze elektronisch an Gerichte senden. Und zwar auch in Verfahren ohne Anwaltszwang, so das OLG Frankfurt.

19.08.2022beA & ERV

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Anwälte nach § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) ihre Anträge und Schreiben an die Gerichte elektronisch übermitteln. Übermitteln sie ihre Schriftsätze dennoch weiterhin per Fax, reiche dies zur Fristwahrung nicht mehr aus, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Das gelte, stellt das OLG klar, unabhängig davon, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht (Beschl. v. 27.07.2022, Az. 26 W 4/22).  

Mit dieser Begründung hat das Gericht die per Fax eingereichte sofortige Beschwerde eines mit einem Zwangsgeld belegten Schuldners als unzulässig verworfen. Der Mann war vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt worden, den Erben einer ungeteilten Erbengemeinschaft Auskunft zu erteilen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, beantragte die Erbengemeinschaft die Festsetzung eines Zwangsgeldes, welches das Landgericht auch verhängte.

Mit per Fax und Brief eingereichtem Anwaltsschriftsatz erhob der Mann hiergegen sofortige Beschwerde. Diese verwarf das OLG jedoch als unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Anwaltliche Schriftsätze müssten gem. § 130d ZPO mittlerweile elektronisch eingereicht werden. Nur, wenn dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die Einreichung als elektronisches Dokument stelle eine Zulässigkeitsvoraussetzung da, betonte das OLG.

Dies gelte grundsätzlich für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen und damit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob für das Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht.

Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.