Rechtsbeugung

Querdenker-Richter zu 2 Jahren auf Bewährung verurteilt

Er hatte Verfahren inszeniert, um Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen zu kippen. Jetzt wurde der Richter des AG Weimar wegen Rechtsbeugung verurteilt.

24.08.2023Rechtsprechung

Das Landgericht (LG) Erfurt hat einen Weimarer Familienrichter wegen Rechtsbeugung in zwei tateinheitlichen Fällen nach § 339 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt (Urt. v. 23.08.2023, Az. 2 KLs 542 Js 11498/21).

Der aktuell suspendierte Amtsrichter hatte im Jahr 2021 außerhalb seiner Zuständigkeit alle Corona-Schutzmaßnahmen wie das Maskentragen, Testen oder die Abstandspflicht an zwei Schulen aufgehoben (Beschl. v. 08.04.2021, Az. 9 F 148/21). Die Corona-Gesetze der Länder erklärte er kurzerhand für verfassungswidrig. Dieser Beschluss wurde in höheren Instanzen wieder aufgehoben. Dass er diese als Familienrichter nicht hätte treffen dürfen, sondern das Verwaltungsgericht dafür zuständig gewesen wäre, bestätigte später sogar der Bundesgerichtshof (BGH).

Verurteilung wegen Rechtsbeugung – und die Folgen

Dafür wurde er wegen Rechtsbeugung angeklagt. Im Strafverfahren ergab die Beweisaufnahme, dass er explizit nach Klägerinnen oder Klägern gesucht hatte, um in den Verfahren ein Exempel zu statuieren. Dies und seine frühere Teilnahme an Querdenker-Demonstrationen habe er jedoch vertuschen wollen – schließlich wollte er nicht als befangen gelten. Was er laut LG aber ganz eindeutig war. Insgesamt habe er die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsbeugung erfüllt: Er habe die Entscheidung willkürlich getroffen und sich damit bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.

Die von der Staatsanwaltschaft geforderten drei Jahre Haft ohne die Möglichkeit der Aussetzung zur Bewährung wollte das LG dann aber doch nicht verhängen: Schließlich sei er nicht vorbestraft, habe die Entscheidung im Kontext eines massiven Konflikts getroffen und das aktuelle Strafverfahren habe auch schon sehr lange gedauert. Auch könne die Strafe ohne Auflage zur Bewährung ausgesetzt werden, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe.

Sowohl die Verteidiger als auch die Staatsanwaltschaft haben bereits angekündigt, eine Revision beim Bundesgerichtshof zu prüfen. Sollte das Urteil aber rechtskräftig werden, würde das zum einen das Ende seiner beruflichen Laufbahn bedeuten. Denn bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr endet nach § 24 Nr. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) zwangsläufig das Richterverhältnis. Damit würden auch seine Pensionsansprüche entfallen. Zwar würde er über die Nachversicherung noch Rente der Rentenversicherung erhalten – diese würde aber geringer ausfallen als die Richterpension.

(Artikel akt. 01.11.2023)