Digitalisierung der Justiz

Regierungsentwurf Videoverhandlung

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen.

02.06.2023Gesetzgebung

§ 128a ZPO soll als zentrale Norm für Videoverhandlungen neu gefasst werden, um Videokonferenztechnik zukünftig verstärkt einzusetzen.

Der nun veröffentlichte Regierungsentwurf enthält einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (i.d.F. vom 23.11.2022). Eine Anordnung einer Videoverhandlung von Amts wegen ist nach wie vor nach § 128a Abs. 2 ZPO-E möglich. Die BRAK hatte sich verstärkt dafür ausgesprochen, den Parteien die Entscheidungsgewalt hierüber zu belassen und eine Anordnung von Amts wegen abgelehnt. Die zunächst noch vorgesehene Beschwerdemöglichkeit nach § 128a Abs. 7 ZPO-E ist entfallen. Hierzu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs (S. 86): „Absatz 5 schließt die Anfechtbarkeit aller im Zusammenhang mit der Videoverhandlung ergehenden Entscheidungen des Gerichts ausdrücklich aus. Das betrifft – wie bereits nach bisher geltender Rechtslage – die Beschwerde über die Gestattung oder Versagung einer Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 und 3. Außerdem umfasst die Unanfechtbarkeit künftig auch die Entscheidung des Gerichts, die Videoverhandlung aufzuzeichnen (Absatz 4 Satz 1). Durch die Unanfechtbarkeit wird das Ziel der Verfahrensbeschleunigung unterstützt.“

Die Neuregelungen sollen auch in den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten zur Anwendung kommen, während die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit weitgehend ausgenommen sind bzw. die bisherigen Vorschriften beibehalten werden. Hinsichtlich der Arbeitsgerichtsbarkeit war dies im Referentenentwurf noch anders geregelt.  

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung wird dieser an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort weiter beraten.

Die BRAK hat bereits zum Referentenentwurf eine ausführliche Stellungnahme (BRAK-Stellungnahme-Nr. 5/2023) abgegeben und wird sich auch im weiteren Verfahren intensiv einbringen.

Weiterführende Links:

BRAK-Stellungnahme-Nr. 5/2023 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
Synopse zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
Podcast „Kurz & knackig: Der geplante §128a ZPO - Wasch mich, aber mach mich nicht nass?“ mit Rechtanwalt und Notar Hans Ulrich Otto