Urteil rechtskräftig

BGH bestätigt: „Masken-Richter“ beging Rechtsbeugung

Er suchte als Richter gezielt nach Antragstellern und voreingenommenen Sachverständigen: Auch der BGH sieht darin eine strafbare Rechtsbeugung.

26.11.2024Rechtsprechung

Der BGH hat die Verurteilung des als „Weimarer Masken-Richter“ bekannt gewordenen Mannes wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB bestätigt: Die Verurteilung des LG Erfurt zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, ist damit rechtskräftig. Der BGH verwarf sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des Beklagten als unbegründet (BGH-Urt. v. 20.11.2024, Az. 2 StR 54/24).

Gem. § 24 Nr. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) endet damit auch automatisch sein Richterverhältnis; bislang war er lediglich unter Kürzung seiner Bezüge um 25 % vorläufig suspendiert.

Richter hob im Alleingang Corona-Schutzmaßnahmen auf

Hintergrund des Verfahrens war ein Aufsehen erregender Eilbeschluss des ehemaligen Richters: Er hatte während der Corona-Pandemie unter Berufung auf das Kindeswohl
gem. § 1666 BGB fast alle Schutzmaßnahmen an zwei Schulen ausgesetzt, indem er die Corona-Verordnungen des Landes als verfassungswidrig und nichtig erklärte (Beschl. v. 08.04.2021, Az. 9 F 148/21). Das OLG Jena hob den Beschluss kurze Zeit später wieder auf.

Nicht jedoch sein Beschluss begründete seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung durch das LG Weimar (Urt. v. 23.08.2023, Az. 2 KLs 542 Js 11498/21), sondern seine Voreingenommenheit sowie die Art und Weise, wie es zu diesem Beschluss gekommen war. Tatsächlich hatte er bereits Anfang des Jahres 2021 zielgerichtet nach Eltern gesucht, deren Nachnamen aufgrund des Anfangsbuchstabens in seinen Zuständigkeitsbereich fielen und die gerichtlich gegen die Maßnahmen vorgehen wollten. Einen entsprechenden Antrag der Eltern, die seinem Aufruf gefolgt waren, hatte er sogar selbst noch einmal vor dessen Einreichung überarbeitet. Auch hatte er zuvor schon über seine privaten E-Mails gezielt nach Sachverständigen gesucht, die seine Meinung vertraten. Sprich:

Das Ergebnis des Beschlusses stand schon vor Antragstellung fest. Das LG Erfurt befand, dass er seinen Beschluss daher willkürlich getroffen und sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt habe.

BGH: Richteramt „zielgerichtet benutzt und missbraucht“

So sah das nun auch der BGH: Durch diese „verdeckte“, „vorbereitete“ und „gelenkte“ Einleitung eines Kindesschutzverfahrens habe er das ihm übertragene Richteramt „zielgerichtet benutzt und missbraucht“. Er habe zudem „in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen“ und „zahlreiche Gehörsverstöße“ begangen. Diese Verfahrensverstöße wögen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankomme, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform gewesen sei. Seine Verteidiger hatten noch argumentiert, er habe in einer rechtlichen Grauzone agiert.

Er habe zum Vorteil der das Kindesschutzverfahren anregenden Eltern und zum Nachteil des Freistaats Thüringen gehandelt, so der BGH weiter. Auch ansonsten habe das Urteil der Vorinstanz keine Rechtsfehler aufgewiesen.

Damit ist das Urteil des LG Erfurt rechtskräftig. Mit der automatischen Beendigung des Richterverhältnisses verliert der Verurteilte auch seine Ansprüche auf eine Richterpension. Allerdings hat er im Wege der Nachversicherung einen Anspruch darauf, dass sein Dienstherr nachträglich einen Teil der bislang erworbenen Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt.