Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüssen aus Ermittlungsverfahren bleibt strafbar
Der BGH hat die Verurteilung von Arne Semsrott nach § 353d StGB bestätigt. Der Journalist wird die Strafnorm nun mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. vom BVerfG überprüfen lassen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung des Journalisten und FragdenStaat-Chefs Arne Semrott nach § 353d Nr. 3 StGB wegen der Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „Letzte Generation“ auf dessen Revision hin bestätigt. Die entsprechende Strafnorm sei verfassungsgemäß, eine Vorlage vor das BVerfG nicht angezeigt (Beschl. v. 31.07.2025, Az. 5 StR 78/25).
Der Verurteilte hat bereits angekündigt, gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GGF) vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu ziehen, um die aus dem Kaiserreich stammende Strafnorm erneut überprüfen zu lassen.
Semsrott veröffentlichte Beschlüsse zu Ermittlungen gegen Mitglieder der „letzten Generation“
Semsrott hatte im August 2023 im Internet drei Beschlüsse eines Ermittlungsrichters des AG München veröffentlicht. Diese standen im Zusammenhang mit einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Klimaschutzgruppierung „Letzte Generation“ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). In den Beschlüssen hatte der Richter auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei den Mitgliedern angeordnet. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte Semsrott mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum.
Semsrott ging dabei selbst davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde. § 353d StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe für „verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ vor. Strafbar macht sich danach, wer „die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.“
Ursprünglich hatte das LG Berlin I in der Hauptverhandlung sogar die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO) vorgeschlagen – doch Semsrott wollte eine gerichtliche Klärung und verweigerte die Zustimmung. Das LG hatte Semsrott dementsprechend wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen (u. a. Urt. v. 18.10.2024, Az. 536 KLs 1/24 237 Js 3347/23), ihn allerdings nur verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten (§ 59 Abs. 1 StGB). Dagegen war Semsrott in Revision gegangen, weil er der Auffassung ist, dass die angewandte Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei.
BGH bestätigt LG Berlin I: Norm verfassungsgemäß
Der BGH hat die Verurteilung nun vollumfänglich bestätigt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB seien erfüllt – unter „Strafverfahren“ sei auch das Ermittlungsverfahren zu verstehen. Der Senat sah die Strafvorschrift als verfassungsgemäß und auch mit den durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Grundfreiheiten im Einklang.
Anders als Semsrott und seine Anwältinnen und Anwälte vortrugen, stehe laut BGH die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR - dem Schuldspruch nicht entgegen. Bei der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB handele es sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK. Denn die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB greife lediglich äußerst schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein. Sie gelte zudem nur für Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren und dort jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum. Dabei erfasse sie nur solche Publikationen, bei denen vorsätzlich amtliche Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt werden. Die inhaltliche Berichterstattung bleibe hingegen stets möglich. Zu einer „Geheimjustiz“ und einem „berichtsfreien Raum“ könne dieses eng begrenzte Verbot daher nicht führen, was sich an der umfangreichen und teilweise auch sehr detaillierten Presseberichterstattung über verschiedene Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zeige.
Die Strafnorm sei darüber hinaus notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK. Denn das strafbewehrte Verbot schütze neben den Persönlichkeitsrechten der vom Verfahren Betroffenen vor allem die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten. Es diene letztlich der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst. Vergleichbares liest man auch in älteren BVerfG-Beschlüssen, wobei das BVerfG zusätzlich den Schutz der Unschuldsvermutung betont.
BGH sieht keinen Anlass, dem BVerfG vorzulegen
Semsrott zielt seit Beginn des Verfahrens darauf ab, die Norm vom BVerfG überprüfen zu lassen. Journalistinnen und Journalisten müssten über laufende Strafverfahren berichten können, ohne selbst ins Visier der Strafverfolgung zu geraten. Die Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedeutet ein zu hohes persönliches Risiko. Die Norm verbiete der Presse die Veröffentlichung auch nur von wörtlichen Zitaten aus solchen Entscheidungen. Es sei zwar erlaubt, den Inhalt aus Dokumenten zu paraphrasieren. Es komme aber häufig gerade auf den genauen Wortlaut an, um sich mit den Argumenten der Gerichte auseinanderzusetzen. Dass die Norm genau diese Zitate verbiete, schränke die Pressefreiheit ungerechtfertigt ein.
Entgegen dem Antrag der Verteidigung sah der BGH aber keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG beim BVerfG einzuleiten. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Bereits in zwei früheren Entscheidungen habe sich das BVerfG mit der Norm auseinandergesetzt und sie für verfassungsgemäß befunden (Beschl. v. 03.12.1985, Az. 1 BvL 15/84). Einer erneuten Vorlage stünde zumindest teilweise die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Denn der BGH sah vorliegend keine ausreichenden Tatsachen, die geeignet wären, dass das BVerfG von seiner bisherigen Rechtsaufassung abweichen wollte.
Auch der von Semsrott angeführt „Medienwandel“ führte beim BGH zu keiner anderen Auffassung – im Gegenteil: Zwar seien mit der vermehrten Nutzung des Internets erhebliche Änderungen einhergegangen. Inzwischen könne jeder ohne größeren Aufwand amtliche Dokumente öffentlich mitteilen und so uneingeschränkt verbreiten - das „Publikationsmonopol“ liege heute nicht mehr nur bei Journalistinnen und Journalisten. Diese Entwicklung stelle die bisherige verfassungsgerichtliche Bewertung jedoch nicht infrage, sondern streite umgekehrt für die Verfassungsmäßigkeit eines strafbewehrten Veröffentlichungsverbots. Denn mit den gewachsenen Publikationsmöglichkeiten gingen naheliegend auch gewachsene Gefahren für das Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB einher. Auch bestünden vor diesem Hintergrund weiterhin sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen wörtlichen und lediglich inhaltlichen Mitteilungen.
Neben Semsrott, der den Gang zum BVerfG bereits angekündigt hat, ist bereits der ebenfalls verurteilte Investigativ-Journalist Carsten Janz gemeinsam mit der GFF gegen die Strafnorm vor das BVerfG gezogen.