Wiedereinsetzung

Klage auf falschem Übermittlungsweg – Gericht muss hinweisen

Gerichte müssen auf leicht erkennbare Formmängel bei der Klageeinreichung hinweisen, damit Fehler innerhalb Klagefrist behoben werden können.

13.07.2026 Rechtsprechung

Reicht ein Anwalt eine Klageschrift auf einem falschen Übermittlungsweg ein und erhält daraufhin auch eine Rückmeldung des Senatsvorsitzenden, aber keinen Hinweis auf die Formproblematik, so verletzt das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht. Versäume ein Kläger deshalb die Klagefrist, könne ihm unabhängig von einem Verschulden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, so der BFH. (Urt. v. 24.02.2026, Az. VII R 34/24).

Ein Anwalt hatte für seine Mandantin eine Klageschrift an das Finanzgericht (FG) gesendet, allerdings nicht über das persönliche beA, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Dort wurde die Klageschrift dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang der Klage bestätigte und zur Einreichung der Klagebegründung aufforderte. Der Rechtsanwalt kam dem nach und übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem Anwaltspostfach (beA). Erst weit nach Ablauf der Klagefrist folgte ein gerichtlicher Hinweis, dass im Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestünden. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.

Gericht hätte Anwalt auf Formmangel hinweisen müssen

Mit der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Klägerin nun Erfolg. Zwar sei die Klage vor dem FG nicht innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben worden. Die elektronische Übermittlung eines einfach signierten anwaltlichen Schriftsatzes mittels EGVP entspreche keinem der von § 52a Abs. 3 FGO zugelassenen Übermittlungswege, so der BFH. Allerdings sei die Verfristung hier nicht allein auf ein Verschulden der Klägerin oder ihres Rechtsanwalts zurückzuführen, weil das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt habe. Aus diesem Grund gewährte der BFH der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die gerichtliche Fürsorgepflicht folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Wird sie verletzt, trete ein in der Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. So gebiete es die gerichtliche Fürsorgepflicht, die Beteiligten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihnen gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Wenn dieser Fehler ohne weiteres erkennbar sei, müsse der Hinweis vor Ablauf der Frist notfalls auch per Telefon oder Telefax erfolgen, wenn dies ohne unzumutbare Anstrengung möglich sei. 

Zwar folge aus der Fürsorgepflicht keine generelle Verpflichtung dazu, die Formalien eines Schriftsatzes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten und würde sowohl die Grundsätze des fairen Verfahrens als auch die Belastungsfähigkeit der Gerichte überspannen. 

Im Streitfall bestehe allerdings die Besonderheit, dass der Senatsvorsitzende den Eingang tatsächlich geprüft hatte. In diesem Fall wäre es für ihn leicht gewesen, in diesem Zug auch die Übermittlungsform zu prüfen. Diese Prüfung erfordere keinen großen Zeitaufwand, außerdem handele es sich hier auch um einen leicht erkennbaren Formmangel. Das Gericht müsse ohnehin zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes gem. § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO die Übermittlung prüfen und auf etwaige Mängel des Formats gem. § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO unverzüglich hinweisen. Schließlich sei bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit gewesen, den Anwalt auf die – leicht zu erkennende – fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen.