Versäumnisurteil

Wird im Termin erörtert, fällt die volle Terminsgebühr an

Bevor das Versäumnisurteil erging, erörterten Kläger und Gericht einen von zwei Klageanträgen inhaltlich. Dafür gibt es die volle Terminsgebühr.

29.09.2026 Rechtsprechung

Erscheint eine Partei nicht zum Verhandlungstermin und ergeht ein Versäumnisurteil (VU), so fällt dennoch die volle Terminsgebühr an, wenn das Gericht mit der anderen Partei die Sach- und Rechtslage erörtert. Das hat das OLG Naumburg entschieden. Das gelte auch, wenn sich die Erörterung nur auf einen von zwei Sachanträgen beziehe (Beschl. v. 30.07.2026, Az. 2 W 16/25 (KfB)).

In dem besagten Verhandlungstermin ging es um eine Klage auf ca. 18.000 Euro, die Beklagte erschien jedoch nicht. Bevor das VU erging, erörterte das Gericht noch mit dem Kläger bzw. seinem Anwalt, inwieweit der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sein könnte. Über einen zweiten Antrag wurde nicht gesprochen. Der Anwalt beantragte die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen. Die Rechtspflegerin des LG reduzierte die Terminsgebühr jedoch um 233 Euro, weil „eine Erörterung nur bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 2 stattgefunden habe“. Für den nicht erörterten Antrag setzte sie folglich eine reduzierte Terminsgebühr nach einem Teilstreitwert fest. Die sofortige Beschwerde dagegen hatte Erfolg. 

Terminsgebühr bei VU: Keine Differenzierung nach Anträgen  

Das OLG Naumburg entschied, dass dem Anwalt die volle Terminsgebühr zusteht (gem. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Anlage 1 VV, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. VV Nr. 3104 RVG). Voraussetzung hierfür sei zunächst lediglich, dass der Prozessbevollmächtigte verhandlungsbereit im Verhandlungstermin erscheine. Zwar reduziere sich die Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG dann, wenn „lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil“ gestellt werde. Im Umkehrschluss folge daraus aber, dass eine volle Terminsgebühr auch anfalle, wenn das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit der anderen die Sach- und Rechtslage erörtere.

Die Tatsache, dass nur einer von zwei Anträgen im Termin erörtert worden sei, ändere daran nichts. Für eine solche Aufteilung der Terminsgebühr nach Streitgegenständen finde sich im Gesetz keine Grundlage, wie die Richterinnen und Richter aus Sachsen-Anhalt einer umfassenden Auslegung entnahmen. Die Wahrnehmung des Termins werde einheitlich bewertet, der Gegenstand gesamtheitlich betrachtet. Die Gebühr dürfe nach dem Wortlaut von VV Nr. 3104 und 3105 RVG nur dann reduziert werden, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit im Termin auf das Stellen des VU-Antrags beschränkt habe. Diese Auslegung decke sich zudem mit der des BGH (Beschl. v. 24.01.2007, Az. IV ZB 21/06). Auch der Zweck der Kostenvorschriften, möglichst pauschal und einfach festzustellen, ob eine Gebühr angefallen sei, entspreche dieser Auslegung – andernfalls wäre das Kostenfestsetzungsverfahren „erheblich belastet“.