SPIEGEL-Bericht über Manager: Anfangsverdacht reichte
DER SPIEGEL berichtete über den Verdacht gegen einen Wirecard-Manager. Der klagte zunächst erfolgreich. Das Urteil findet das BVerfG zu streng.
In einem Urteil betreffend einen Bericht des Magazins „DER SPIEGEL“ über einen Wirecard-Manager hat das BVerfG die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung noch einmal zugunsten der Presse geschärft: So dürfe die Presse schon berichten, wenn nur ein Anfangsverdacht und noch kein hinreichender Tatverdacht gegen den Verdächtigen bestehe – alles andere würde die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG zu sehr überspannen. Auch hebt das BVerfG das besondere öffentliche Informationsinteresse hervor, das bei komplexer Wirtschaftskriminalität an Personen mit beruflich hervorgehobener Position und damit verbundener wirtschaftlicher Verantwortung bestehe. Eine sachliche und auch wertende Berichterstattung über diese Personen sei in der Regel zulässig (Urt. v. 27.05.2025, Az. VI ZR 337/22).
Gerichtsverfahren rund um Wirecard-Berichterstattung
Im Skandal um das Unternehmen Wirecard waren mutmaßlich hunderte Millionen Euro veruntreut worden. Der SPIEGEL hatte 2020 und 2021 zweimal über die Beteiligung eines ehemaligen Wirecard-Managers berichtet, gegen den die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte. In dem Bericht verwendete das Magazin auch neutrale Fotos des Ex-Managers. Zudem bezeichnete es den Mann als eine der „Schlüsselpersonen des Skandals“ und Teil eines „Netzwerks treuer Helfer“ eines flüchtigen, ehemaligen Vorstandsmitglieds.
Der Manager klagte – zunächst auch mit Erfolg - vor dem LG und dem OLG München. Das OLG sah hier die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung als (zumindest entsprechend) anwendbar, allerdings nicht erfüllt an. Auch mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum BGH hatte der SPIEGEL keinen Erfolg (Beschl. v. 11.02.2025, Az. VI ZR 48/23).
Mit einer Verfassungsbeschwerde hatte der SPIEGEL nun jedoch Erfolg: Das BVerfG bestätigte, dass das OLG München die Grundrechte des Magazins auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt habe. Das Urteil des OLG wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen.
Anfangsverdacht reicht für Berichterstattung
Im Hinblick auf die Wortberichterstattung hatte das OLG angenommen, dass die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen scheitere. Diese Praxis des OLG, den erforderlichen Mindestbestand allein auf der Grundlage von Verdachtsstufen zu bestimmen, begegne „grundlegenden Bedenken“, so nun das BVerfG.
Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung könne nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Grad an Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit des Verdachts spreche. Dürfte die Presse über einen Verdacht immer nur dann berichten, wenn ein hinreichender Tatverdacht bestehe, wäre dies mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Ein Anfangsverdacht muss also ausreichen. Das gelte insbesondere für eine Verdachtsberichterstattung über komplexe, auf Verschleierung angelegte Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität.
Zudem hätte das OLG das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung stärker berücksichtigen müssen. Dieses falle umso stärker aus, je mehr sich die Straftat durch die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebe. Bei dem Verdacht allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten stünden in besonderer Weise beruflich Personen mit hervorgehobener Position und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verantwortung im Blickfeld der Öffentlichkeit. Der Verdacht einer Verstrickung in eine so erhebliche Wirtschaftsstraftat wie dem „Wirecard-Skandal“ führe zu einem so besonderen öffentlichen Informationsinteresse.
Meinungsäußerungen, keine Tatsachenbehauptung
Darüber hinaus seien auf den zweiten Artikel nicht einmal die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung anwendbar. Der SPIEGEL hatte hier Formulierungen wie „Schlüsselpersonen des Skandals“ und Teil eines „Netzwerks treuer Helfer“ eines flüchtigen, ehemaligen Vorstandsmitglieds verwendet. Damit thematisiere das Magazin die Rolle des Ex-Managers allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen. Das OLG habe hier keine hinreichende Einordnung in den Kontext des Artikels angenommen.
Die Formulierungen enthielten zudem zwar faktische Elemente, seien aber als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen zu werden. Schließlich beziehe der Artikel durch die verwendeten Formulierungen zu den Vorgängen Stellung und bewerte die Nähe des Ex-Managers zum Wirecard-Skandal kritisch. Ob die zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zuträfen, sei dann nur in der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht von Bedeutung.
Fehler setzt sich bei Bildberichterstattung fort
Da nun das OLG mit seiner bisherigen Begründung nicht die Wortberichterstattung verbieten könne, gelte dasselbe auch für das Verbot der Bildberichterstattung. Aus einer unzulässigen Wortberichterstattung könne man zwar auf eine Unzulässigkeit der flankierenden Bildberichterstattung schließen.
Gehe das Fachgericht aber verfassungswidrig von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung aus, so setze sich dieser Begründungsfehler zwangsläufig in der Beurteilung der Bildberichterstattung fort.
Zudem habe das OLG außer Acht gelassen, dass der Manager zwar nicht selbst als prominent wahrgenommen wurde - zum maßgeblichen Zeitpunkt aber eine herausgehobene berufliche Position mit erheblicher wirtschaftlicher Verantwortung innehatte.