Word statt PDF

BFH: Klage formwirksam, wenn Gericht sie zur Papierakte nimmt

Eine als Word und nicht wie gefordert als PDF eingereichte Klage kann dennoch formwirksam sein, wenn das Gericht sie ausgedruckt zur Papierakte nimmt.

06.07.2026 Rechtsprechung

Reicht ein Steuerberater eine Klage zwar im falschen Format per beSt ein – als Word-Dokument und nicht als PDF –, so kann diese dennoch formwirksam eingelegt sein, sofern das Gericht noch mit Papierakten arbeitet, die Word-Datei ausdruckt und zur Akte nimmt. In diesem Fall sei das – ansonsten zwingende – Dateiformat keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies hat der BFH – im Einklang mit dem BAG – entschieden
(Urt. v. 07.05.2026, Az. VI R 20/24).

Ein Steuerberater erhob über sein besonderes Steuerberaterpostfach (beSt) Klage. Die Klageschrift übermittelte er im docx-Format, die weiteren Anlagen im PDF-Format. Das FG druckte die Dokumente einschließlich der Klageschrift aus und nahm sie zur Papierakte. Der 2. Senat des FG nahm die Klage zunächst zur Bearbeitung an, reichte sie jedoch später weiter an den insoweit zuständigen 1. Senat. Erst der dortige Berichterstatter wies darauf hin, dass die Klage unwirksam erhoben sein dürfte. Letztlich wies das FG die Klage ab. 

BFH: Formvorschriften sollen keine „Förmelei“ sein

Die Revision zum BFH war nun aber erfolgreich. Zwar bestätigte der BFH, dass die Klage nicht der vorgeschriebenen Form entsprochen habe. Klagen könnten demnach gem. § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden – dann aber müssten sie „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein“ (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO). Näheres bestimme § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), wonach das elektronische Dokument verpflichtend im Dateiformat PDF zu übermitteln sei. Ein Dokument in einem anderen Format sei daher dem Grunde nach nicht formgerecht und nicht wirksam an das Gericht übermittelt.

Davon abweichend sei die „Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht“ allerdings gegeben, wenn das Gericht weiterhin Papierakten führe, das Dokument druckbar sei und zur Papierakte genommen werde (vgl. § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO). Würden die Akten weiterhin in Papierform geführt, könne die Frage des Dateiformats jedenfalls in dieser Konstellation keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung sein. Schließlich werde der Papierausdruck unveränderlicher Aktenbestandteil. Hier schließt sich der BFH der Auffassung des BAG an (Beschl. v. 29.06.2023, Az. 3 AZB 3/23). 

Es würde in dieser Konstellation eine reine und damit mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbare Förmelei darstellen, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von dem verwendeten Format abhängig zu machen, so der BFH. Die Tatsache, dass der zunächst befasste 2. Senat problemlos mit der Papierakte habe arbeiten können und der Fehler erst dem Berichterstatter des 1. Senats aufgefallen sei, bestätige dies.