beA-Newsletter | Ausgabe 4/2023

Hinterlegung weiterer Zugangsmittel

Die beA-Webwendung ermöglicht es den Postfachinhaberinnen und Postfachinhabern, weitere Zugangsmittel, sogenannte Sicherheits-Token, für die Anmeldung am beA zu hinterlegen.

05.07.2023Newsletter

Doch es ist Vorsicht geboten. Es besteht sowohl die Möglichkeit, dass die Postfachinhaberin oder der Postfachinhaber für sich selbst weitere Sicherheits-Token hinterlegt, als auch, dass für andere Personen Sicherheits-Token zur Anmeldung hinterlegt werden.

Um versehentliche Fehlzuordnungen zu vermeiden, erscheint künftig ein Warnhinweis, wenn ein weiterer Sicherheits-Token für den Postfachinhaber oder die Postfachinhaberin hinterlegt wurde:

Bild zeigt Warnhinweis, wenn ein weiterer Sicherheits-Token hinterlegt wurde

Durch diesen Warnhinweis werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass der weitere Sicherheits-Token für die Postfachinhaberin oder den Postfachinhaber persönlich hinterlegt wird. Dies ist wichtig, weil Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber bei Anmeldung mit ihren persönlich zugeordneten Sicherheits-Token Nachrichten schriftformersetzend gemäß § 130a Abs. 4 ZPO und den Parallelvorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen versenden können. Gemäß § 26 Abs. 1 RAVPV dürfen diese Sicherheits-Token keiner anderen Person überlassen werden. Die dem Zertifikat zugeordnete PIN ist geheim zu halten.

Möchten Sie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter Zugangsrechte zum beA einräumen, ist dies über die Benutzerverwaltung möglich. Eine Beschreibung finden Sie unter folgendem Link Fragen- und Antwortenbereich im beA-Portal.